Wer kommt für Ihren Schaden auf, wenn ein Dritter verantwortlich ist? Bei der Wohngebäudeversicherung der HanseMerkur geht Ihr Ersatzanspruch in dem Umfang auf den Versicherer über, in dem dieser den Schaden ersetzt – und Sie müssen Ihre Ansprüche aktiv sichern. Welche Obliegenheiten dabei gelten und was bei Verletzungen droht, erfahren Sie hier.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über. Das gilt in dem Umfang, in dem der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Dabei muss er die geltenden Form- und Fristvorschriften beachten.
Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer muss der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er deshalb keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014