Wie wird die Jahresprämie in der Gleitenden Neuwertversicherung der HanseMerkur Wohngebäudeversicherung ermittelt und warum kann sie sich jedes Jahr verändern? Hier erfahren Sie, wie der Anpassungsfaktor aus Baupreis- und Tariflohnindex berechnet wird, wie Sie einer Erhöhung widersprechen können und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer den Prämiensatz an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen darf.
Berechnung der Prämie
Grundlagen für die Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der Anpassungsfaktor.
Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet, indem die vereinbarte Grundprämie 1914 mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor multipliziert wird. Die Grundprämie 1914 ergibt sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Prämiensatz.
Anpassung der Prämie
Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes, also gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Maßgeblich ist der Prozentsatz, um den sich die folgenden Indizes verändert haben:
- der für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude
- der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Der jeweilige Index wird dabei auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Ist bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder höher, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie widersprechen. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist. Der Widerspruch muss in Textform erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Mit dem Widerspruch wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie. Die Versicherungssumme ergibt sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude, der im Mai des Vorjahres galt.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
Anpassung des Prämiensatzes
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Wohngebäudeversicherung mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dies betrifft den Prämiensatz in Promille für die einzelne Risikoart sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz. Ziel ist, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen.
Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Anpassungsfaktors eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden.
Mit einer solchen Anpassung kann eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer hat dann folgende Möglichkeiten:
- Er kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen, frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung.
- Er kann die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif oder Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014