Wann gilt die Prämie bei einem SEPA-Lastschriftmandat als rechtzeitig gezahlt? Bei der Wohngebäudeversicherung der HanseMerkur kommt es darauf an, dass die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht – mit klaren Regelungen für den Fall, dass ein Einzug scheitert.
Ist vereinbart, dass die Prämie von einem Konto eingezogen wird, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Prämie kann zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden.
- Sie widersprechen einer berechtigten Einziehung nicht.
Konnten wir die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung dennoch rechtzeitig. Voraussetzung ist, dass sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Wir sind berechtigt, künftig Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen, wenn
- die fällige Prämie nicht eingezogen werden kann, weil Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen haben, oder
- Sie aus anderen Gründen zu vertreten haben, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann.
In diesen Fällen sind Sie zur Übermittlung der Prämie erst dann verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014