Was die Hundehaftpflicht der HanseMerkur leistet: versichertes Risiko, mitversicherte Personen, Auslandsschutz, Versicherungssummen, Mietsachschäden, Forderungsausfall, Garantien und Ausschlüsse nach den Bedingungen der HanseMerkur Hundehalter-Haftpflichtversicherung.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Hundehalter des im Versicherungsschein angegebenen Hundes (versichertes Risiko). Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. Sämtliche zu versichernden Hunde sind -soweit wir Versicherungsschutz anbieten- bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG zu versichern.
- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Welpen längstens für den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Geburt. Voraussetzung ist, dass die Welpen in Ihrem Besitz sind, beim Muttertier bleiben und das Muttertier über diesen Vertrag bei uns versichert ist. Siehe hierzu auch § 1 Absatz 3 bis § 1 Absatz 6. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos / neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
- Nach Abschluss dieses Versicherungsvertrags können sich Risiken, die bei Vertragsabschluss bestanden haben, verändern oder neue Risiken hinzukommen. Ändern sich bestehende Risiken oder kommt ein neues Risiko hinzu, so sind diese automatisch im bestehenden Vertrag mitversichert. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und dieser Versicherungsbedingungen.
- Kommt ein neues Risiko hinzu, sind Sie verpflichtet, uns dieses innerhalb eines Monats anzuzeigen, nachdem wir Sie hierzu aufgefordert haben. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung oder dem nächsten Abbuchungshinweis erfolgen. Zeigen Sie das neue Risiko nicht rechtzeitig an, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt haben, so müssen Sie beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
- Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung zwischen Ihnen und uns über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
- Die Regelungen Absatz 3 bis § 1 Absatz 5 gelten nicht für – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen, – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, – Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, – Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, – Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
- Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen sind wir berechtigt, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir dieses nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. Welche einzelnen Gefahren sind versichert?
- Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen Absatz 60 bis § 1 Absatz 62, soweit diese nicht Absatz 93 ausgeschlossen sind.
- Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des nichtgewerblichen Tierhüters gegen Sie.
- Mitversichert sind abweichend zu § 1 Absatz 93 die gesetzlichen Haftpflichtansprüche Ihrer unverheirateten Kinder als Hüter des versicherten Hundes gegen Sie.
- Versichert sind abweichend von § 1 Absatz 92 und § 1 Absatz 93 übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, Dienstherren sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
- Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme
- am Unterricht einer Hundeschule oder eines Hundevereins.
- an Veranstaltungen (z. B. Hundeschauen).
- an Turnieren (z. B. Hunderennen).
- an privaten Kutsch- und Schlittenfahrten.
- an Hundesportveranstaltungen (z. B. Agility-Sport, Flyball, Dog Dance). Eingeschlossen sind bei der Veranstaltungs- oder Unterrichtsteilnahme die gesetzlichen Haftpflichtansprüche anderer Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern). Figuranten sind Hilfspersonen eines Hundetrainers, die z. B. einen zu fassenden Verbrecher darstellen.
- Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche infolge eines Aufenthalts des versicherten Hundes in einer Tierpension, sofern Sie dies als Privatperson veranlasst haben.
- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Verwendung bzw. Überlassung Ihres Hundes zu therapeutischen Zwecken, z. B. als Lesehund. Gleiches gilt für die Überlassung Ihres Hundes als Assistenz-, Such-, Blinden- oder Rettungshund und aus der Verwendung des versicherten Hundes bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, z. B. in Seniorenheimen. -- 13 of 28 --
- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung bzw. Überlassung Ihres Hundes zur nebenberuflichen, gewerblichen Nutzung, sofern Sie einen Jahresumsatz von 12.000 EUR nicht überschreiten. Ausgeschlossen hiervon ist die Verwendung bzw. Überlassung Ihres Hundes zur gewerblichen Jagdnutzung.
- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.
- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht auch, wenn Sie ihren Hund ohne Leine und / oder ohne Maulkorb führen.
- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch tierische Ausscheidungen.
- Kosten, die Sie für die Bergung oder Rettung des versicherten Hundes erbracht haben, übernehmen wir. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfallfall und Versicherungsjahr 5.000 EUR.
- Wenn der versicherte Hund im Rahmen eines Versicherungsfalls, der aus diesem Vertrag zu erstatten ist, verstirbt oder eine Nottötung erforderlich ist, übernehmen wir die Kosten für die Nottötung und anschließende Bestattung oder Einäscherung bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 500 EUR. Die erforderlichen Transportkosten des Hundes sind hierin eingeschlossen.
- Wir leisten auf Ihren Wunsch bei Sachschäden eine Entschädigung über den gesetzlichen Anspruch (Zeitwert) hinaus, sofern die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur der Sache erfolgt und nachhaltige Verfahrensweisen/Produkte (z. B. Umwelt- und Fairtrade-Siegel, klimafreundliche Materialien) durchgeführt bzw. verwendet werden. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Nachhaltigkeit eines Unternehmens vor der Wiederbeschaffung oder Reparatur durch uns anerkannt wird. Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf bis zu 10% über dem von uns anerkannten Zeitwertes begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000 EUR. Mietsachschäden
- Versichert ist abweichend von § 1 Absatz 94 Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert ist insoweit Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
- von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen, sonstigen Räumen in Gebäuden, den jeweils dazugehörigen Balkonen, Loggien und Terrassen sowie Zäunen, Garagen und Carports, die Sie zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast haben und alle daraus resultierenden Vermögensschäden. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000.000 EUR je Versicherungsfall.
- beweglicher Sachen in Ferienunterkünften (z. B. Hotels, Ferienhäusern, Ferienwohnungen), die Sie zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast haben. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000.000 EUR je Versicherungsfall.
- beweglicher Sachen in sonstigen Unterkünften, die Sie zu privaten Zwecken für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast haben. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000.000 EUR je Versicherungsfall.
- sonstiger, fremder beweglicher Sachen, die Sie zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast haben und die ausschließlich für die versicherte Tierhaltung genutzt werden (z. B. Hundetransportanhänger, Hundetransportboxen). Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 EUR je Versicherungsfall.
- fremder Kraftfahrzeuge, die Sie zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast haben. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR je Versicherungsfall. Können Sie oder eine ander versicherte Person aus einer anderen Schadenversicherung (z. B. Vollkaskoversicherung) ebenfalls Leistungen erhalten, so sind diese zunächst geltend zu machen. Soweit Leistungen aus anderen Versicherungen den Schaden nicht oder nicht vollständig abdecken, leisten wir nach Maßgabe dieser Versicherungsbedinungen den verbleibenden Restanspruch bis zur maximalen Schadenhöhe von 2.500 EUR je Versicherungsfall.
- Der Versicherungsschutz umfasst auch Vermögensschäden, die während der Wirksamkeit dieses Versicherungsvertrags unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden verursacht wurden. Bitte beachten Sie die unter § 1 Absatz 96 aufgeführten Ausschlüsse.
- Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch die allmähliche Einwirkung von Kälte, Wärme, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstanden sind (z. B. Rauch, Ruß, Staub).
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Flurschäden (z. B. Schäden an Feldern), die durch den Hund verursacht wurden. Umweltrisiken
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. Gewässerschäden (Restrisiko)
- Versichert sind außerdem Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch die physikalische, chemische oder biologische Veränderung eines Gewässers einschließlich des Grundwassers entstanden sind. Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgenommen hiervon ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer Eigenschaft als Betreiber einer Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe.
- Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg. -- 14 of 28 --
- Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten übernehmen wir, wenn sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Ergänzend beachten Sie bitte die Regelungen in § 1 Absatz 82.
- Sind Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung hin angefallen, ersetzen wir diese auch insoweit, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Wenn wir Maßnahmen, die Sie oder ein Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens ergriffen haben, lediglich billigen, gilt dies nicht als Weisung durch uns.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Sie oder jeden Mitversicherten, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder Verfügungen herbeigeführt wurde. Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz besteht im Umfang von § 1 Absatz 1 bis § 1 Absatz 32 sowie § 1 Absatz 58 bis § 1 Absatz 108 und den folgenden Bedingungen:
- Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
- Versichert sind – abweichend von § 1 Absatz 68 - Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
- Versichert sind darüber hinaus Ihre Person betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
- Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
- Versichert sind im Umfang von § 1 Absatz 64 bis § 1 Absatz 67 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. § 11 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind auch Pflichten und Ansprüche wegen Schäden,
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können. Forderungsausfalldeckung
- Die vorliegende Haftpflichtversicherung schützt Sie oder eine mitversicherte Person Absatz 60 bis § 1 Absatz 62 vor Ansprüchen, die andere Personen gegen Sie geltend machen, weil Ihr Hund diesen Personen einen Schaden zugefügt hat. Im Rahmen der vorliegenden Forderungsausfalldeckung gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz auch für den Fall, dass Sie eigene Haftpflichtansprüche gegen andere private Hundehalter haben, deren Hund Ihnen einen Schaden zugefügt hat. Kann die wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch genommenen Person ihrer Schadensersatzverpflichtung nicht nachkommen (z. B. wegen Zahlungsoder Leistungsunfähigkeit), stellen wir Sie so, als hätte diese Person eine vergleichbare Hundehalter-Haftpflichtversicherung bei uns abgeschlossen, die denselben Versicherungsumfang hat wie dieser Versicherungsvertrag. Wir ersetzen den Schaden, wenn -unterstellt, der Dritte wäre Versicherungsnehmer eines gleichartigen Versicherungsvertrages- nach den Bedingungen dieser Hundehalter-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für den Versicherungsfall bestanden hätte. Insoweit geltend die Bedingungen Ihres Vertrages mit uns für den Schädiger entsprechend. Es finden daher im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie als Versicherungsnehmer gelten.
- Mitversichert sind – abweichend von § 1 Absatz 90 – Ihre gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden gegen eine schadensersatzpflichtige Person auch dann, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 EUR je Versicherungsfall.
- Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Absicherung greift: – Die Person, gegen die Sie einen Anspruch haben, muss namentlich bekannt sein. – Es muss ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil oder ein vollstreckbarer Vergleich vor einem ordentlichen Gericht der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins gegen die Person festgestellt worden sein. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. -- 15 of 28 -- – Die schadensersatzpflichtige Person muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweisen, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da die schadensersatzpflichtige Person in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen die schadensersatzpflichtige Person durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- Ersatzpflichtiger Schaden ist hierbei die sich unmittelbar aus dem Vollstreckungstitel ergebende Hauptforderung wegen des Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. Besteht für die Durchsetzung des Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Forderungsausfalldeckung kein Versicherungsschutz über eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Rechtsschutzversicherung), übernehmen wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auch die Kosten, die für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zur Erreichung eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels angefallen sind. Sie sind hierbei verpflichtet, für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich zu halten sind. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengünstigste zu wählen. Nicht versichert sind darüber hinausgehende Prozess- und Anwaltskosten - einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung -, die Ihnen bei der gerichtlichen Verfolgung Ihres Schadensersatzanspruchs entstanden sind. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- In Erweiterung zu § 1 Absatz 40 und abweichend von § 1 Absatz 42 besteht auch Versicherungsschutz, wenn der versicherte Hund durch einen fremden Hund verletzt wird, daraufhin von einem Tierarzt behandelt werden muss und die hierfür entstandenen Kosten als Schadensersatzanspruch nicht durchgesetzt werden können, weil dessen Halter nicht bekannt ist oder er nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Voraussetzung für unsere Leistungspflicht ist, – dass Sie eine Strafanzeige erstattet haben, – das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, – wir Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten haben. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR je Versicherungsfall.
- Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Der schadensersatzpflichtigen Person stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
- Der Versicherungsschutz umfasst nur die Schadensersatzansprüche, die Sie bzw. die versicherte Person gegen die schadensersatzpflichtige Person während der Wirksamkeit dieses Vertrages rechtshängig gemacht haben und die auf während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretenen Versicherungsfällen beruhen.
- Können Sie bzw. die versicherte Person aus einer anderen Schadenversicherung (z. B. Privathaftpflicht-Versicherung) ebenfalls Leistungen erlangen, so sind diese zunächst geltend zu machen. Leistungen der Haftpflichtversicherung der schadensersatzpflichtigen Person gehen der mit Ihnen geschlossenen Versicherung vor. Soweit die Leistungen aus den anderen Versicherungen den Schaden nicht oder nicht vollständig abdecken, leisten wir nach Maßgabe dieser Versicherung den verbleibenden Restanspruch.
- Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen die schadensersatzpflichtige Person bei Regulierung des Schadens in Höhe unserer Entschädigungsleistung an uns abzutreten. Hierfür ist auf unser Verlangen eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche – auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen; – für Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; – soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. Soweit nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen weitere Ausschlüsse des Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag bestehen, gelten diese entsprechend. Garantien
- Werden die dieser Hundehalter-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil verbessert ohne einen Mehrbeitrag zu erheben, so gelten die neuen Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung für diesen Vertrag.
- Wir garantieren Ihnen, dass die unserer Hundehalter- Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherer (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2020 ) abweichen.
- Wir garantieren Ihnen, dass unsere Versicherungsbedingungen die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Stand September 2015) erfüllen. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www. beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindeststandards für Vermittler. Best-Leistungs-Garantie
- Bietet zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ein anderer Versicherer eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang an, erweitern wir im Schadenfall den mit unserem Vertrag vereinbarten Umfang der Leistungen. Die Erweiterung ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: – der andere Versicherer muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein, -- 16 of 28 -- – der aktuelle Tarif und die aktuellen Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers müssen für jedermann zugänglich sein und angeboten werden können, – Sie haben uns den weitergehenden Versicherungsschutz des anderen Versicherers nachgewiesen. Als Nachweis können Sie uns z. B. die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers vorlegen, auf dessen Tarif Sie sich berufen, – der andere Versicherer erhebt für den weitergehenden Versicherungsschutz keinen Zusatzbeitrag oder Zuschlag, – der weitergehende Versicherungsschutz kann in Höhe und Umfang bei uns nicht versichert werden, auch nicht gegen einen Zusatzbeitrag oder Zuschlag.
- Die Best-Leistungs-Garantie bezieht sich auf die bei uns im bestehenden Vertrag versicherten Risiken, Gefahren, Sachen, Leistungen und Kosten. Sieht der Tarif des anderen Versicherers für die bessere Leistung eine Leistungsgrenze oder eine Selbstbeteiligung vor, gilt diese auch bei uns. Die zwischen uns vereinbarte Versicherungssumme sowie die Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bleiben jedoch in jedem Fall unverändert. Eine über diese Begrenzungen hinausgehende Leistung ist nicht möglich. Die Selbstbeteiligung reduzieren wir im Versicherungsfall auf die Selbstbeteiligung des anderen Versicherers, sofern es sich nicht um die generell in Ihrem Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung handelt.
- Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind – Ansprüche, deren Befriedigung über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht; – Ansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; – Ansprüche aus Versicherungen, die nur für bestimmte Personen- oder Zielgruppen bestimmt sind, z. B. Seniorentarife; – Ansprüche aufgrund beruflicher, gewerblicher, dienstlicher oder amtlicher Risiken; – Ansprüche wegen Vorsatz; – Ansprüche wegen Eigenschäden; – Ansprüche wegen vertraglicher Haftung; – sämtliche Assistance-Leistungen, z. B. Betreuungsleistungen, juristische Hilfeleistungen; – Ansprüche aufgrund des Haltens oder des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen; – Ansprüche aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Menschen und Tiere herbeigeführt wurden.
- Der mitversicherte Personenkreis Absatz 60 bis § 1 Absatz 62 kann durch die Best-Leistungs-Garantie nicht erweitert werden. Wer ist versichert?
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter des versicherten Hundes. Sie müssen Ihren Erstwohnsitz in Deutschland haben.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Das kann z. B. ein Freund von Ihnen sein.
- Mitversichert sind Ihre Familienangehörigen, mit denen Sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Familienangehörige gelten Ehepartner, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Eltern, Kinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Pflegeeltern, Pflegekinder.
- Mitversichert sind alle sonstigen Personen, mit denen Sie in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Mitversichert ist ein Miteigentümer, Mithalter oder Mitbesitzer, der auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Hund hat. Wo besteht Versicherungsschutz?
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Inland eintretender Versicherungsfälle.
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht auch wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle. Mitversichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Innerhalb Europas genießen Sie insoweit zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn sowie die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang bei einem vorübergehenden, weltweiten Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren. Ihren Erstwohnsitz müssen Sie in Deutschland haben.
- Unsere Leistungen erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada rechnen wir abweichend von § 1 Absatz 81 unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme an. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls, Schadenermittlungskosten und Reisekosten, die uns selbst entstehen. Die Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung hin entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
- Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall im Ausland zur Hinterlegung einer Kaution aufgefordert werden, hinterlegen wir den geforderten Geldbetrag bis zu einer Höhe von 100.000 EUR. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihren Erstwohnsitz in Deutschland haben. Die von uns geleistete Kautionszahlung ist ganz oder teilweise von Ihnen zurückzuzahlen, wenn – Sie als Strafe oder Geldbuße einbehalten wird, – es sich um nicht versicherte Schadensersatzansprüche handelt, – Sie die Kaution verfallen lassen, – die Kaution höher ist als der tatsächliche Schadensersatz. -- 17 of 28 -- Sofern zusammen mit der Kaution bestimmte Verhaltensregeln oder Nachweispflichten verbunden sind, haben Sie diese einzuhalten bzw. zu erbringen, sofern dies nach den konkreten Umständen zumutbar ist. Verfügen Sie nicht über geforderte Belege oder können Sie Fristen nicht einhalten, sodass die Kaution unter Umständen verfällt, haben Sie sich unverzüglich mit uns abzustimmen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Was gilt als Versicherungsfall?
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie als Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
- Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie
- auf derselben Ursache beruhen,
- auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang beruhen, insbesondere in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Der Versicherungsfall gilt dann im Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls der Serie als eingetreten. Was leisten wir im Versicherungsfall? Der Versicherungsschutz umfasst – die Prüfung der Haftpflichtfrage, – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und – Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
- Wir prüfen für Sie, ob ein berechtigter Schadensersatzanspruch gegen Sie besteht oder nicht.
- Zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor, ggf. einen Gerichtsprozess gegen die Person, die den Anspruch gegen Sie erhebt, zu führen. In solch einem Fall tragen wir auch die Kosten des Verfahrens.
- Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Leistungserbringung und Regulierungsvollmacht
- Sind Schadensersatzansprüche begründet, leisten wir Schadensersatz in Geld.
- Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir berechtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
- Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
- Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
- Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
- Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere, entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Ihre Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein und Nachträgen zum Versicherungsschein entnehmen.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
- Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
- Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. des Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. -- 18 of 28 --
- Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Neupreisentschädigung für beschädigte Sachen
- Wir leisten im Schadenfall für Sachschäden den Schadensersatz zum Neupreis, wenn Sie dies wünschen. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall und Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 5.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstentschädigung.
- Der beschädigte oder zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein, was durch Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen ist. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
- Keine Neupreisentschädigung erfolgt bei Schäden an: – Mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone), – Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Notebook, Tablet, Smartwatch), – Fernsehern – Film- und Fotokameras, – tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3- Player, CD-Wiedergabegeräte), – Hörgeräten und Brillen aller Art. Selbstbeteiligung
- Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Die Selbstbeteiligung können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Nachträgen zum Versicherungsschein entnehmen. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssummen übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Unabhängig von der Selbstbeteiligung gilt, dass unsere Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt ist, siehe hierzu § 1 Absatz 79 bis § 1 Absatz 83.
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Was ist nicht versichert?
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche von Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. § 11 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. § 11 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche
- von Ihnen selbst oder der in § 1 Absatz 93 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
- aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen Absatz 60 bis § 1 Absatz 62 gehören.
- von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person sind,
- von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind,
- von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind,
- von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind,
- von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter
- bis
- gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
- Ausgeschlossen sind folgende Vermögensschäden:
- Schäden durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachten Arbeiten oder sonstige Leistungen.
- Schäden aus planender, beratender, bau- und montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
- Schäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. -- 19 of 28 --
- Schäden aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
- Schäden aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
- Schäden aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.
- Schäden aus Rationalisierung und Automatisierung.
- Schäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.
- Schäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vorund Kostenanschlägen.
- Schäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen.
- Schäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
- Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
- Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Lärm und Gerüche.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt werden.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeitsoder Namensrechtsverletzungen.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche
- wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
- wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
- gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luftoder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich um Schäden handelt aus
- Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
- Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
- Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
- Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. -- 20 of 28 --
- Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt: – Ansprüche, wenn Sie Halter von Jagdhunden sind und bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. – Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung. – Ansprüche wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können. – Ansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs. – Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung getätigt wurden. – Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Dies gilt für Mietsachschäden Absatz 22a). – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt für Mietsachschäden Absatz 22a). – Ansprüche wegen Glasschäden, soweit sie sich dagegen besonders versichern können. Dies gilt für Mietsachschäden Absatz 22a). – Schäden infolge von Schimmelbildung. Dies gilt für Mietsachschäden Absatz 22a). – Ansprüche, soweit Sie aufgrund eines Vertrages oder aufgrund von Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premiumplus 2024