Bei der HanseMerkur Krankenversicherung gilt für die Aufrechnung eine klare Regel: Gegen Forderungen des Versicherers kann der Versicherungsnehmer nur dann mit einer eigenen Gegenforderung aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Was das im Detail bedeutet, erfahren Sie hier.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherungsnehmer eine eigene Geldforderung mit einer Forderung des Versicherers verrechnen, ist das nur unter einer Voraussetzung möglich: Die eigene Gegenforderung muss entweder vom Versicherer anerkannt (unbestritten) oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sein. Diese Beschreibung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Nur soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet „unbestritten“ in diesem Zusammenhang?
Es bedeutet, dass die Gegenforderung des Versicherungsnehmers nicht in Frage gestellt wird. Liegt diese Voraussetzung vor, ist eine Aufrechnung möglich.
Was heißt „rechtskräftig festgestellt“?
Die Gegenforderung wurde rechtskräftig festgestellt. Auch in diesem Fall ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherers zulässig.
Kann gegen jede Forderung des Versicherers aufgerechnet werden?
Eine Aufrechnung ist nur möglich, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie auf den weiterführenden Informationen.]