Bei der HanseMerkur Krankenversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Erfahren Sie, ab wann Leistungen greifen, welche Sonderregeln für Neugeborene und adoptierte Kinder gelten und welche ergänzenden Tarifbedingungen die HanseMerkur Private Krankenversicherung vorsieht.
1. Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
2. Versicherungsschutz für Neugeborene:
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Am Tage der Geburt ist ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert.
- Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend.
Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
3. Adoption:
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für Versicherungsfälle, die vor Vertragsabschluss bzw. -änderung eingetreten sind, Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese dem Versicherer angezeigt worden sind und insoweit keine entgegenstehenden Besonderen Bedingungen vereinbart wurden.
zu Punkt 2.:
Werden Neugeborene mitversichert, so erstreckt sich ihr Versicherungsschutz ohne Risikozuschlag auch auf die Behandlung von Geburtsfehlern, angeborenen Anomalien und vererbten Krankheiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift erst, wenn der Vertrag zustande gekommen ist und die vereinbarten Wartezeiten abgelaufen sind – maßgeblich ist der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn. Für Ereignisse, die schon vorher eingetreten sind, gibt es grundsätzlich keine Leistung; lediglich der Teil, der vor den Beginn oder in eine Wartezeit fällt, bleibt ausgeschlossen. Für neugeborene und adoptierte Kinder bestehen besondere Regelungen, die einen frühzeitigen Schutz ermöglichen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Sind Versicherungsfälle vor Beginn des Schutzes abgedeckt?
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Vertragsabschluss eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Versicherung von Neugeborenen?
Der Versicherungsschutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Gilt die Neugeborenen-Regelung auch bei Adoption?
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Sind Geburtsfehler bei mitversicherten Neugeborenen abgedeckt?
Werden Neugeborene mitversichert, so erstreckt sich ihr Versicherungsschutz ohne Risikozuschlag auch auf die Behandlung von Geburtsfehlern, angeborenen Anomalien und vererbten Krankheiten.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie auf den weiterführenden Informationen.]