Wie die HanseMerkur Krankenversicherung die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung berechnet, hängt von Geschlecht, tariflichem Lebensalter und der gebildeten Alterungsrückstellung ab. Erfahren Sie, wie das Eintrittsalter bestimmt wird, welche Rolle Risikozuschläge spielen und warum Beiträge wegen des Älterwerdens nicht steigen dürfen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, werden berücksichtigt:
- das Geschlecht der versicherten Person
- das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person
In Ansehung des Geschlechts gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung gelten folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.
- Für Kinder ist ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 15-19 Jahren zu entrichten.
- Für Jugendliche ist ab Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 20 Jahren zu entrichten.
Der Alterungsrückstellung der versicherten Person werden nach Maßgabe des § 150 VAG und der technischen Berechnungsgrundlagen jährlich zusätzliche Beträge zugeschrieben.
Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person zur Vermeidung oder Begrenzung von Beitragserhöhungen verwendet.
Mit Vollendung des 80. Lebensjahres werden die Zuschreibungen und nicht verbrauchte Beträge zur Beitragssenkung eingesetzt. Die Rückstellung aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag gemäß § 149 VAG wird entsprechend verwendet.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge richten sich nach gesetzlichen Vorgaben und den Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Bei einer Beitragsänderung fließen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter ein – das Geschlecht jedoch nicht bei geschlechtsunabhängigen Tarifen. Über die Jahre wird eine Alterungsrückstellung aufgebaut, die helfen soll, Beitragssprünge im Alter abzufedern. Allein das Älterwerden darf den Beitrag nicht erhöhen, solange eine solche Rückstellung gebildet wird. Bei erhöhtem Risiko sind angemessene Zuschläge möglich.
Häufige Fragen
Wie wird das Eintrittsalter bestimmt?
Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.
Steigt mein Beitrag, nur weil ich älter werde?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Wofür wird die Alterungsrückstellung verwendet?
Die jährlich zugeschriebenen Beträge werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres zur Vermeidung oder Begrenzung von Beitragserhöhungen verwendet. Mit Vollendung des 80. Lebensjahres werden die Zuschreibungen und nicht verbrauchte Beträge zur Beitragssenkung eingesetzt.
Welcher Beitrag gilt für Kinder und Jugendliche?
Ab Ende des Kalenderjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, gilt der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 15-19 Jahren. Ab Ende des Kalenderjahres, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, gilt der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 20 Jahren.
Können bei einem erhöhten Risiko Zuschläge anfallen?
Ja. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu, der sich nach den maßgeblichen Grundsätzen zum Ausgleich erhöhter Risiken bemisst.
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