Bei der HanseMerkur Krankenversicherung erhalten Sie Ihre Versicherungsleistungen erst, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen – diese werden Eigentum des Versicherers. Erfahren Sie, welche Belege bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung nötig sind, wie Kosten in ausländischer Währung umgerechnet werden, welche Gebühren abgezogen werden dürfen und wann Ansprüche abgetreten werden können.
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
Die Leistungspflicht des Versicherers setzt voraus, dass ihm folgende Nachweise erbracht werden:
-
a) Bei ambulanter Heilbehandlung: Originalrechnungen des Behandelnden, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheiten, die Angabe der einzelnen vom Behandelnden erbrachten Leistungen nach Datum, Anzahl und Art der Behandlung bzw. Ziffer der angewendeten Gebührenordnung enthalten müssen; bei Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel quittierte Verordnungen zusammen mit der dazugehörigen Rechnung des Behandelnden.
Besteht anderweitig Krankenversicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften. - b) Bei stationärer Heilbehandlung im Krankenhaus: Es ist eine ärztliche Einweisungsbescheinigung mit der Krankheitsbezeichnung vorzulegen; im Übrigen gilt Buchst. a entsprechend, und zwar auch bei stationärer Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlung. Soll nur Krankenhaustagegeld geleistet werden, genügt es, wenn neben der Einweisungsbescheinigung Nachweise über die Aufenthaltsdauer und die im Krankenhaus gestellte Diagnose vorgelegt werden.
- c) Ist eine Zusatzleistung im Todesfall zu zahlen: Es muss eine amtliche Sterbeurkunde vorgelegt werden.
zu Punkt 4.:
Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
zu Punkt 5.:
Von den Leistungen können nur die Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen und die Kosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Ausland vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.
zu Punkt 6.:
Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht. Der Versicherer kann verlangen, dass die ihm zur Erstattung eingereichten Rechnungen bezahlt sind. Leistungen aus unbezahlt eingereichten Rechnungen kann er unter Anzeige an den Versicherungsnehmer mit befreiender Wirkung an die Rechnungssteller auszahlen.
Was bedeutet das konkret?
Damit Ihre Kosten erstattet werden, müssen Sie dem Versicherer zunächst die geforderten Belege einreichen – diese behält der Versicherer. Bei ambulanter Behandlung sind das vor allem die Original-Arztrechnungen mit den nötigen Angaben, bei stationärer Behandlung zusätzlich eine ärztliche Einweisung. Rechnungen aus dem Ausland werden in Euro umgerechnet, und bestimmte Übersetzungs- und Überweisungskosten dürfen abgezogen werden. Grundsätzlich kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen, sofern nicht ausdrücklich die versicherte Person als empfangsberechtigt benannt wurde.
Häufige Fragen
Welche Nachweise brauche ich bei ambulanter Behandlung?
Sie benötigen Originalrechnungen des Behandelnden mit Namen der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheiten sowie Angabe der einzelnen Leistungen nach Datum, Anzahl und Art der Behandlung bzw. Ziffer der Gebührenordnung. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sind quittierte Verordnungen zusammen mit der dazugehörigen Rechnung des Behandelnden einzureichen.
An wen zahlt der Versicherer die Leistung aus?
Der Versicherer leistet an die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer diese in Textform als empfangsberechtigt benannt hat. Liegt diese Benennung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Wie werden Kosten in ausländischer Währung umgerechnet?
Krankheitskosten in ausländischer Währung werden zum Kurs des Tages in Euro umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank; für nicht gehandelte Währungen gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, sofern nicht ein ungünstigerer Erwerbskurs per Bankbeleg nachgewiesen wird.
Welche Kosten kann der Versicherer von der Leistung abziehen?
Abgezogen werden können nur die Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen sowie die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers Überweisungen ins Ausland vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.
Kann ich meine Ansprüche auf Versicherungsleistungen abtreten?
Ansprüche können grundsätzlich weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt jedoch nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. Außerdem gilt das Abtretungsverbot nicht, soweit ein Krankenhausausweis ausgegeben worden ist.
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