Bei der HanseMerkur Krankenversicherung sichern bestimmte Obliegenheiten den Versicherungsschutz: von der Anzeige einer Krankenhausbehandlung über Auskunfts- und Untersuchungspflichten bis zur Schadenminderung und der Meldung weiterer Versicherungen. Erfahren Sie, welche Pflichten Versicherte erfüllen müssen und welche Tarifbedingungen in der Privaten Krankenversicherung zusätzlich gelten.
Folgende Obliegenheiten sind zu beachten:
- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
- Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
- Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
- Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
- Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
Auf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet.
(Beitrag "Leistungspflicht" Punkt 5. bleibt hiervon unberührt.
Für Personen, die Ergänzungstarife zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeschlossen haben, ist die Möglichkeit zur Befreiung von Zuzahlungen beim Träger der GKV gemäß § 62 SGB V wegen Überschreitens der individuellen Belastungsgrenze wahrzunehmen.
Der Versicherer ist über jede erteilte Befreiung unverzüglich in Textform zu informieren.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Mitwirkungspflichten, die Versicherte erfüllen sollen, damit der Versicherungsschutz reibungslos funktioniert. Dazu gehört, eine Krankenhausbehandlung rechtzeitig zu melden, dem Versicherer die nötigen Auskünfte zu geben, sich auf Wunsch ärztlich untersuchen zu lassen und aktiv zur Genesung beizutragen. Außerdem soll der Versicherer informiert werden, wenn eine weitere Versicherung besteht. In der Privaten Krankenversicherung der HanseMerkur gelten dazu ergänzende Tarifbedingungen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss eine Krankenhausbehandlung angezeigt werden?
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung wird laut Tarifbedingungen auf diese Anzeige jedoch verzichtet.
Muss ich mich vom Versicherer untersuchen lassen?
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Was gilt, wenn eine weitere Versicherung besteht?
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder wird von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Was gilt bei Ergänzungstarifen zur GKV hinsichtlich Zuzahlungen?
Für Personen mit Ergänzungstarifen zur gesetzlichen Krankenversicherung ist die Möglichkeit zur Befreiung von Zuzahlungen beim Träger der GKV gemäß § 62 SGB V wegen Überschreitens der individuellen Belastungsgrenze wahrzunehmen. Der Versicherer ist über jede erteilte Befreiung unverzüglich in Textform zu informieren.
Welche Pflicht habe ich zur Schadenminderung?
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie auf den weiterführenden Informationen.]