Versicherte der HanseMerkur Krankenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Bedingungen gelten, wann der Wechsel möglich ist und welche Verträge davon ausgenommen sind.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages, die in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Voraussetzungen und Beginn des Wechsels:
- Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen.
- Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
Diese Regelung gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Was bedeutet das konkret?
Wer die vor 2009 geltenden gesetzlichen Bedingungen erfüllt, kann in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Für die garantierte Beitragsobergrenze fällt ein Zuschlag an. Wichtig ist, dass parallel keine weitere Krankheitskostenversicherung besteht. Der Wechsel ist jederzeit möglich, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, und greift ab dem Monatsersten nach dem Antrag. Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, sind von dieser Möglichkeit ausgenommen.
Häufige Fragen
Wer kann in den Standardtarif wechseln?
Versicherte Personen eines Vertrages, die die in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Versicherungsnehmer kann den Wechsel verlangen.
Wann beginnt die Versicherung im Standardtarif?
Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
Darf neben dem Standardtarif eine weitere Krankenversicherung bestehen?
Nein. Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen.
Gilt der Wechsel auch für neuere Verträge?
Nein. Die Regelung gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Fällt für die Höchstbeitragsgarantie ein Zuschlag an?
Ja. Zur Gewährleistung der Beitragsgarantie wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
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