Wann endet der Versicherungsschutz in der HanseMerkur Krankenversicherung? Tod des Versicherungsnehmers, Tod einer versicherten Person oder ein Wohnsitzwechsel ins europäische Ausland können das Versicherungsverhältnis beenden – mit klaren Fristen, Fortsetzungsrechten und möglichen Beitragszuschlägen.
1. Tod des Versicherungsnehmers:
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
2. Tod einer versicherten Person:
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
3. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts:
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die oben genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 3.:
Europäische Staaten, die nicht in Beitrag "Versicherungsschutz Punkt 5. genannt sind, werden den dort genannten Staaten gleichgestellt. Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei und Russlands.
Was bedeutet das konkret?
Das Versicherungsverhältnis kann aus verschiedenen Gründen enden: wenn der Versicherungsnehmer verstirbt, wenn eine versicherte Person verstirbt oder wenn jemand seinen Wohnsitz dauerhaft ins europäische Ausland verlegt. In bestimmten Fällen gibt es Möglichkeiten, den Schutz fortzusetzen – etwa durch Benennung eines neuen Versicherungsnehmers, eine anderweitige Vereinbarung oder die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen können es jedoch fortsetzen, indem sie einen künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod abgegeben werden.
Was geschieht beim Tod einer versicherten Person?
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Was gilt bei einem Umzug ins EU- oder EWR-Ausland?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, endet insoweit das Versicherungsverhältnis – es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt. Der Versicherer kann dabei einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
Was passiert bei einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt?
Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
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