Bei der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen – und in vielen Sonderfällen sogar außerordentlich: etwa bei Eintritt der Versicherungspflicht, bei Beitragserhöhungen oder Leistungsminderungen. Welche Fristen gelten, wie die Alterungsrückstellung übertragen wird und welche Rechte versicherte Personen haben, lesen Sie hier kompakt aufbereitet.
1. Ordentliche Kündigung:
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
2. Beschränkung der Kündigung:
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
3. Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
4. Kündigung bei Beitragserhöhung durch Lebensalter oder Altersgruppe:
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
5. Kündigung bei Beitragserhöhung oder Leistungsminderung:
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
6. Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung:
Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
7. Kündigung bei Pflicht zur Versicherung:
Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung, setzt die Kündigung nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt.
Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
8. Übertragung der Alterungsrückstellung:
Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
9. Beitragsrückstände:
Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
10. Fortsetzungsrecht der versicherten Personen:
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
11. Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung:
Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingung zu Beitrag "Beitragszahlung" Punkt 1.
zu Punkt 3.:
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht das Recht, die Versicherung der betroffenen versicherten Person zum Kündigungszeitpunkt unter Anrechnung von erworbenen Rechten und Alterungsrückstellungen und ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine für den Neuzugang geöffnete, den gesetzlichen Versicherungsschutz ergänzende Zusatzversicherung umzustellen, deren Leistungsumfang nicht höher als im bisherigen Versicherungsschutz ausfällt.
zu Punkt 5.:
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftiger Verwaltungsakt) zu einer Minderung der Leistungen führt.
zu Punkt 8.:
Hat eine versicherte Person, deren Versicherungsverhältnis über eine Krankheitskostenvollversicherung vor dem 1. Januar 2009 begründet wurde, nach dem 31. Dezember 2008 eine Umwandlung der Versicherung in einen Versicherungsschutz vorgenommen, der den Aufbau eines Übertragungswertes gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorsieht, so gilt Punkt 8 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dieser Umwandlung aufgebauten Übertragungswertes auf den neuen Versicherer zu übertragen ist.
zu Punkt 11.:
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben auch für eine Krankenversicherung, die nicht nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung gilt auch:
- a) Im Falle eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, die Versicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
- b) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat Europas einschließlich der außereuropäischen Teile Russlands und der Türkei, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten ab Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Verlegung kündigen.
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihre Private Krankenversicherung bei der HanseMerkur regulär zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist beenden – wahlweise auch nur für einzelne Personen oder Tarife. Daneben gibt es besondere Anlässe, bei denen Sie kurzfristiger kündigen dürfen, etwa wenn Sie gesetzlich versicherungspflichtig werden, wenn der Beitrag steigt oder Leistungen vermindert werden oder wenn Sie Ihren Wohnsitz ins europäische Ausland verlegen. Beim Wechsel zu einem neuen Versicherer kann die angesparte Alterungsrückstellung in bestimmtem Umfang übertragen werden, und versicherte Personen können den Vertrag unter Umständen eigenständig fortführen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.
Häufige Fragen
Mit welcher Frist kann ich meine Private Krankenversicherung ordentlich kündigen?
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren.
Kann ich nur eine einzelne Person oder nur einen Tarif kündigen?
Ja, die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Was gilt, wenn ich gesetzlich krankenversicherungspflichtig werde?
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes versicherungspflichtig, können Sie binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Eintritt kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie den Eintritt nicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem der Versicherer Sie in Textform dazu aufgefordert hat – es sei denn, Sie haben die Versäumung nicht zu vertreten.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen?
Ja. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er Leistungen, können Sie innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis zum und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens möglich.
Kann ich beim Wechsel zu einem neuen Versicherer meine Alterungsrückstellung mitnehmen?
Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages können Sie verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 aufgebauten Übertragungswertes auf den neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
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