Bei der HanseMerkur Krankenversicherung gilt für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ein klar geregelter Gerichtsstand: Welches Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer und für Klagen gegen den Versicherer zuständig ist und was bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland gilt, erfahren Sie hier im Überblick.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen gegen den Versicherer:
Klagen gegen den Versicherer können bei folgenden Gerichten anhängig gemacht werden:
- bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder
- bei dem Gericht am Sitz des Versicherers.
Wohnsitzwechsel ins Ausland oder unbekannter Wohnsitz:
Das Gericht am Sitz des Versicherers ist zuständig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Versicherungsnehmer verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, an welchem Ort ein Rechtsstreit aus dem Versicherungsverhältnis verhandelt wird. Wird der Versicherungsnehmer verklagt, ist sein Wohnort maßgeblich. Will der Versicherungsnehmer selbst klagen, kann er zwischen seinem eigenen Wohnort und dem Sitz des Versicherers wählen. Zieht der Versicherungsnehmer jedoch außerhalb von EU oder EWR oder ist sein Aufenthalt unbekannt, wird der Sitz des Versicherers entscheidend. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist für Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Wohnsitz unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
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