Die HanseMerkur Krankenversicherung informiert über Gründe und Ablauf einer Kündigung durch den Versicherer und erläutert die geltenden Bedingungen.
1. In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
2. Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen
3. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
4. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
5. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Punkt 10. Sätze 1 und 2 entsprechend aus dem Beitrag "Kündigung durch den Versicherungsnehmer".
In der HanseMerkur Privaten Krankenversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen.
zu Punkt 1. und 2.:
Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nicht mehr gemäß §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, wenn seit Abschluss oder Änderung des Versicherungsvertrages mehr als drei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
zu Punkt 2.:
Bei Tarifen der Krankheitskostenteilversicherung, die ausschließlich Versicherungsschutz für Zahnbehandlung und/oder -ersatz bieten, verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.