Ab wann gilt der Schutz für Ihr Fahrzeug, wenn Sie noch keinen Beitrag gezahlt haben? Bei der HanseMerkur kommt der Vertrag mit Annahme des Antrags zustande, doch schon vorher kann es vorläufigen Versicherungsschutz geben – etwa in der Kfz-Haftpflicht, beim Schutzbrief oder bei weiteren Bausteinen. Hier erfahren Sie, wann dieser vorläufige Schutz beginnt, wann er in den endgültigen übergeht und unter welchen Umständen er rückwirkend wieder entfällt.
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben. Er beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach den Bestimmungen zur nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Kfz-Haftpflichtversicherung
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungsnummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Schutzbrief, Fahrerschutz, Ausland-Schadenschutz, PetPLUS
Wenn Sie mit uns einen der vorgenannten Bausteine vereinbart haben, gewähren wir ebenfalls vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Kaskoversicherung
In der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
- wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
- Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (das heißt spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Beitragsrechnung bezahlt haben.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveBest 2025