Wann greift der Versicherungsschutz bei der HanseMerkur trotz internationaler Sanktionen – und wann nicht? Versicherungsschutz besteht nur, soweit ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der EU, Deutschlands oder unter bestimmten Voraussetzungen der USA entgegenstehen.
Versicherungsschutz besteht – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange ihm keine entgegenstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind und von der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden.
Dies gilt ebenso für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Einschränkung besteht jedoch dann, wenn dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union (zum Beispiel die Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutschland (zum Beispiel § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.
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