Das Schadenfreiheitsrabatt-System der HanseMerkur bestimmt Ihre Einstufung in SF-Klassen und den Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Lesen Sie nach den Bedingungen der Kfz-Versicherung Drive Pkw, wie Ersteinstufung, Neueinstufung und Übernahme des Schadenverlaufs funktionieren.
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach § 10 Absatz 18 bis § 10 Absatz 24, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft. -- 29 of 49 --
- Sondereinstufung in eine SF-Klasse
- Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½ Beginnt Ihr Vertrag für ein Fahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach § 10 Absatz 18 bis § 10 Absatz 24, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn – auf Sie bereits ein Fahrzeug zugelassen ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, oder – auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Fahrzeug zugelassen ist, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Sie seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen oder – Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach § 10 Absatz 5 gleichgestellt sein. Beginnt der Vertrag für ein Fahrzeug für Ihr Kind, das Fahranfänger ist, ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach § 10 Absatz 18 bis § 10 Absatz 24, wird dieses in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn – Sie als ein Elternteil des Fahranfängers bereits ein Fahrzeug bei uns versichert haben, und dieser Vertrag mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. Die Sonderersteinstufung gilt nicht für Pkw, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
- Sondereinstufung in die SF-Klasse 2 für Privatpersonen nach Teilnahme am Begleiteten Fahren mit 17 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach § 10 Absatz 18 bis § 10 Absatz 24, so wird dieser Vertrag in die Klasse SF 2 eingestuft, wenn nachfolgende Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: – Sie haben am Begleiteten Fahren mit 17 teilgenommen und den Pkw-Führerschein mit 17 Jahren erworben, – Sie weisen nach, dass Sie an der Ausbildung Begleitetes Fahren mit 17 teilgenommen haben, – das Fahrzeug wird nicht von anderen Fahrern unter 21 Jahren genutzt, es sei denn, sie haben ebenfalls am Begleiteten Fahren mit 17 teilgenommen, – Sie sind Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs, – es handelt sich nicht um Kurzfristverträge (z. B. Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen), – das Fahrzeug wird überwiegend privat genutzt, – Sie sind bei Vertragsbeginn mindestens 18 Jahre alt und damit zum Fahren ohne Begleitperson berechtigt.
- Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3 für Privatpersonen (für max. zwei weitere Pkw) Beginnt Ihr Vertrag für ein Zweitfahrzeug (hier Pkw) ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach § 10 Absatz 18 bis § 10 Absatz 24, so wird dieser Vertrag in die Klasse SF 3 eingestuft, wenn nachfolgende Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: – Sie, Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner haben damit mindestens zwei Fahrzeuge bei uns als Versicherungsnehmer versichert und sind auch Halter dieser Fahrzeuge, – im Erstvertrag sind Fahrzeuge der Klassen Pkw, Leichtkraftrad, Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug versichert, – es handelt sich nicht um Kurzfristverträge (z. B. Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen), – das Erstfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Sondereinstufung mindestens in der Kfz-Haftpflichtversicherung in die SF-Klasse 3 eingestuft, – die Fahrzeuge werden überwiegend privat genutzt, – Sie und die jeweiligen Fahrer des hinzukommenden Fahrzeugs sind mindestens 23 Jahre alt, – Sie besitzen seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde. Im Falle der Beendigung des Vertrags des Erstfahrzeugs entfällt diese Sondereinstufung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Ihr Vertrag wird dann ab dem Zeitpunkt so eingestuft, als hätte ihm zu Beginn die Einstufung nach § 10 Absatz 2
- zugrunde gelegen.
- Sonderersteinstufung für maximal einen Pkw „Zweit-Pkw wie Erst-Pkw“ für Privatpersonen Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach § 10 Absatz 18 bis § 10 Absatz 24, wird er in dieselbe Schadenfreiheitsklasse wie der Erst-Pkw eingestuft, wenn nachfolgende Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: – Sie haben damit mindestens zwei Pkw bei uns versichert und Sie sind auch Halter dieser Fahrzeuge, – der Erst-Pkw war innerhalb der letzten 12 Monate vor Versicherungsbeginn des Zweit-Pkw schadenfrei, – es handelt sich nicht um Kurzfristverträge (z. B. Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen), – Erst- und Zweit-Pkw werden ausschließlich privat genutzt, – dieser Pkw darf nur von Ihnen und Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren werden, – Sie und Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner sind mindestens 23 Jahre alt, – Sie besitzen seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde. -- 30 of 49 -- Im Falle der Beendigung des Vertrags des Erst-Pkw entfällt diese Sondereinstufung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Ihr Vertrag wird dann ab dem Zeitpunkt so eingestuft, als hätte ihm zu Beginn die Einstufung nach § 10 Absatz 2
- zugrunde gelegen.
- Sondereinstufung Moped in SF-Klasse 2 für einen Pkw Beginnt Ihr Vertrag für ein Fahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach § 10 Absatz 18 bis § 10 Absatz 24, so wird dieser Vertrag in die Klasse SF 2 eingestuft, wenn nachfolgende Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: – Sie haben Ihr Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen (das gilt nicht für Krankenfahrstühle) mindestens zwei Verkehrsjahre bei uns schadenfrei versichert. – Das Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen war innerhalb von drei Jahren vor Vertragsbeginn des Pkw bei uns versichert.
- Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung Schließen Sie für Ihr Fahrzeug neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab, richtet sich – auf Ihren Wunsch hin – deren Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von § 10 Absatz 18
- innerhalb der letzten zwölf Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach § 10 Absatz 18 bis § 10 Absatz 24.
- Hat Ihr Vertrag für ein Fahrzeug in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein Absatz 2 a), sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind: – Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und – Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen nach § 10 Absatz 5 gleichgestellt.
- Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung – ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder – nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. Jährliche Neueinstufung
- Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.
- Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
- Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächstbessere SF-Klasse nach der Tabelle zum Schadenfreiheitsrabatt-System im Anhang eingestuft.
- Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen, nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach § 10 Absatz 8 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
- Hat der Versicherungsschutz während eines gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1.Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse 3, 2, 1, ½ oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: – Von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4, – Von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3, – von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2, – von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1, – von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½.
- Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle im Anhang zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns. Rabattschutz für Fahrzeuge und Übernahme durch Rabattschutz geschützte Schadenfreiheitsklassen
- Es handelt sich um einen zuwählbaren Baustein. Versicherungsschutz besteht, sofern der Baustein Rabattschutz im Versicherungsschein oder im Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigt ist. Rabattschutz können Sie nur zusammen mit einer Kfz-Haftpflicht oder in Kombination einer Kfz-Haftpflicht und Teil- oder Vollkasko für das im Versicherungsschein benannte Fahrzeug vereinbaren.
- Für ein Fahrzeug führt ein belastender Kfz-Haftpflichtschaden (wir haben Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet) pro Kalenderjahr im folgenden Kalenderjahr nicht zu einer Belastung des Schadenfreiheitsrabatts. Der Vertrag bleibt im Folgejahr unverändert in seiner bisherigen Schadenfreiheitsklasse. Bei zwei oder mehr Schäden in einem Kalenderjahr wird für den Vertrag eine Rückstufung Absatz 11 vorgenommen. Der rabattgeschützte Schaden bleibt dabei unberücksichtigt, d. h. der Vertrag wird so zurückgestuft, als ob der zuerst eingetretene Schaden sich nicht ereignet hätte.
- Für ein Fahrzeug führt ein belastender Vollkaskoschaden (wir haben Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet) pro Kalenderjahr im folgenden Kalenderjahr nicht zu einer Belastung des Schadenfreiheitsrabatts. Der Vertrag bleibt im Folgejahr unverändert in seiner bisherigen Schadenfreiheitsklasse. Bei zwei oder mehr Schäden in einem Kalenderjahr wird für den Vertrag eine Rückstufung Absatz 11 vorgenommen. Der rabattgeschützte Schaden bleibt dabei unberücksichtigt, d. h. der Vertrag wird so zurückgestuft, als ob der zuerst eingetretene Schaden sich nicht ereignet hätte.
- Der Rabattschutz kann vereinbart werden, wenn sich Ihr Vertrag bei Abschluss des Rabattschutzes in der Kfz-Haftpflicht und – sofern vereinbart – in der Vollkasko mindestens in der -- 31 of 49 -- Schadenfreiheitsklasse 4 befindet. Die Schadenfreiheitsklasse 4 muss dem tatsächlichen Schadenverlauf entsprechen, inkl. tatsächlich angefallener Schäden. Wird neben der Kfz-Haftpflicht auch eine Vollkasko abgeschlossen, kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig abgeschlossen werden. In der Kfz-Haftpflicht ist der Rabattschutz nicht abschließbar zu den gesetzlichen Versicherungssummen.
- Stellt sich nachträglich heraus, dass die genannten Voraussetzungen bei Beginn des Rabattschutzes nicht erfüllt sind, entfällt dieser rückwirkend für die Kfz-Haftpflicht und – sofern vereinbart – für die Vollkasko. Der Beitragszuschlag für den Rabattschutz wird Ihnen rückwirkend ab Versicherungsbeginn erstattet. In dem Fall erfolgt, sofern zwischenzeitlich ein Schadenfall eingetreten ist, eine Rückstufung Ihres Vertrags gemäß der im Anhang aufgeführten Rückstufungstabellen.
- Zum 01.01. eines jeden Jahres überprüfen wir den Verlauf des Rabattschutzes, ob die Voraussetzungen für das Bestehen des Rabattschutzes noch erfüllt sind.
- Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses werden wir dem Nachversicherer auf dessen Anfrage hin den tatsächlichen Schadenverlauf, inklusive der tatsächlich angefallenen Schäden, übermitteln.
- Wir übernehmen den Schadenverlauf eines anderen Vertrags auch dann für das Neugeschäft, wenn – der Schadenfreiheitsrabatt durch Rabattschutz geschützt ist und – der durch Rabattschutz geschützte Schadenfreiheitsrabatt sich mindestens in der tatsächlichen Schadenfreiheitsklasse 4 befindet Absatz 12 c).
- Voraussetzung für die Übernahme ist, dass – sich nur ein belastender Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkasko-Schaden pro Kalenderjahr ereignet hat und auch – bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG beim Neugeschäftsabschluss Rabattschutz vereinbart wird unter den hier in § 10 Absatz 12 genannten Konditionen und – der Nachweis über das Bestehen von Rabattschutz in Form der Kopie des Versicherungsscheins erbracht wird, sofern der Rabattschutz geschützte Schadenfreiheitsrabatt beim Vorversicherer bestanden hat. Der Nachweis ist mit dem Neuantrag einzureichen.
- Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen bei Beginn der Übernahme eines Rabattschutz geschützten Schadenfreiheitsrabatts nicht erfüllt sind, entfallen diese rückwirkend für die Kfz-Haftpflicht und – sofern vereinbart – für die Vollkasko.
- Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses werden wir dem Nachversicherer auf dessen Anfrage hin den tatsächlichen Schadenverlauf, inklusive der tatsächlich angefallenen Schäden, übermitteln analog § 10 Absatz 12 f). Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? Schadenfreier Verlauf
- Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: – Ihr Vertrag ist während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und in diesem Kalenderjahr hat der Versicherungsschutz mindestens sechs Monate bestanden. – Uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
- Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur: – aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
- Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
- Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
- Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
- Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil: – Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
- Es handelt sich lediglich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden im Rahmen der Mallorca-Police.
- Es handelt sich lediglich um Entschädigungen oder Rückstellungen für den Schutzbrief, Fahrerschutz, Ausland- Schadenschutz und PetPLUS. Schadenbelasteter Verlauf
- Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach § 10 Absatz 14.
- Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
- Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.500 EUR beträgt. -- 32 of 49 -- Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. Übernahme eines Schadenverlaufs In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
- Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach § 10 Absatz 19 bis § 10 Absatz 23 in folgenden Fällen übernommen:
- Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
- Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen das Fahrzeug außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
- Sie versichern ein weiteres Fahrzeug (hier Pkw). Dieser Pkw soll überwiegend von demselben Personenkreis genutzt werden wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen Fahrzeug auf das weitere Fahrzeug (hier Pkw) übertragen wird.
- Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
- Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. Handelt es sich um einen ausländischen Vorversicherer, so wird der Vertrag zunächst nach der Führerscheinregelung: Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach § 10 Absatz 5 gleichgestellt
- eingestuft. Nach Überprüfung der Bestätigung aus dem Ausland wird der Vertrag bei uns entsprechend dem dann vorliegenden Schadenverlauf korrigiert. Handelt es sich um eine Sondereinstufung für Zweitfahrzeuge nach § 10 Absatz 2c) oder § 10 Absatz 2d), so übernehmen wir die Einstufung vom Vorversicherer und führen den Vertrag mit einer HanseMerkur-SF-Klasse fort, sofern die Bestimmungen des Vorversicherers mit unseren Voraussetzungen übereinstimmen. Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, so bezieht sich unsere Auskunft bezüglich des Schadenfreiheitsrabatts nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen werden dabei nicht berücksichtigt. Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
- Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
- Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxis, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.
- Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.
- Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen.
- Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich bei der anderen Person um – Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, – ein Elternteil, Stiefelternteil, – ein Schwiegerelternteil, – Geschwister, – Ihr leibliches Kind, Adoptiv- oder Stiefkind, – Ihr Enkelkind, – Ihr Schwiegerkind, – Ihren Arbeitgeber.
- Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere – eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; – die Vorlage Ihres Führerscheins und Mitteilung des Führerscheindatums zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren.
- Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
- die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 7 Jahre zurück;
- bei Übernahme des Schadenverlaufs wird die Dauer der Schadenfreiheit angerechnet, die Sie – ausgehend vom Erteilungsdatum Ihres Führerscheins – selbst hätten erfahren können. Vor der Übernahme des Schadenverlaufs angefallene Schäden, die sich noch nicht auf die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen ausgewirkt haben, führen zur Rückstufung nach § 10 Absatz 11;
- es wird nur die tatsächlich schadenfrei erfahrene Zeit übertragen, d. h. Sondereinstufungen sind nicht in voller Höhe übertragbar. -- 33 of 49 -- Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? Im Jahr der Übernahme
- Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
- Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, aber nicht mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. Voraussetzung ist, dass Sie durch Einreichung einer Kopie des Führerscheins nachweisen, dass Sie während des gesamten Unterbrechungszeitraums eine gültige Fahrerlaubnis für die vor der Unterbrechung versicherte Fahrzeugart besessen haben. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird der Versicherungsvertrag für jedes angefangene Jahr der Unterbrechung eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht. Wir übernehmen jedoch den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand, wenn uns die Vorversicherung die Vorversicherungszeit nach bestätigt. Sofern neben einer Rückstufung aufgrund einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr gleichzeitig eine Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung zu erfolgen hat, gilt Folgendes: Zunächst ist die Rückstufung aufgrund des Schadens, danach die Rückstufung aufgrund der Unterbrechung vorzunehmen. Im Folgejahr nach der Übernahme
- In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
- Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
- Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden.
- Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach § 10 Absatz 1 bis § 10 Absatz 5 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen.
- Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben. Auskünfte über den Schadenverlauf
- Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: – Art und Verwendung des Fahrzeugs, – Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, – Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, – Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, – ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und – ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. Bitte sehen Sie sich hierzu auch § 10 Absatz 18
- an.
- Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz- Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach § 10 Absatz 28 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen nach § 10 Absatz 2 – mit Ausnahme der Regelung nach § 10 Absatz 2
- – sowie der Rabattschutz nach § 10 Absatz 12 werden nicht berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveBest 2025