Wann darf der Versicherer einzelne Vertragsbedingungen nachträglich anpassen? Bei laufenden Verträgen der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG ist das nur unter eng gefassten Voraussetzungen erlaubt – etwa bei neuen Gesetzen, höchstrichterlichen Urteilen oder Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden. Dabei dürfen Versicherte nicht schlechtergestellt werden und erhalten ein Kündigungsrecht.
Einzelne Bedingungen können wir mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge ändern, ergänzen oder ersetzen, und zwar in folgenden Fällen:
- wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen,
- bei einer dieser Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
- wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder
- wenn die Kartellbehörde oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG zur Abänderung auffordert.
Voraussetzung ist außerdem, dass dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schließende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis von Beitragsleistung und Versicherungsschutz in nicht unbedeutendem Maße gestört wird.
Dies gilt auch dann, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in Ihrem Versicherungsschein im Wesentlichen inhaltsgleich ist.
Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen:
- Umfang des Versicherungsschutzes,
- Deckungsausschlüsse und
- Ihre oder unsere Pflichten.
Die geänderten Bedingungen dürfen Sie als einzelne Regelung und im Zusammenhang mit anderen Bedingungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung.
Bei einer Bedingungsänderung haben Sie ein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveBest 2025