Was passiert, wenn Sie im Ausland unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten und der Schädiger einer ausländischen Versicherung angehört? Die HanseMerkur reguliert Personen- und Sachschäden so, als wäre der Unfallgegner bei ihr kfz-haftpflichtversichert – mit klar definiertem Länderkreis, Reisedauer und Ausschlüssen.
Erleiden Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall im Ausland, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzen wir den Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat. Wir leisten so, als ob der Unfallgegner bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG kfz-haftpflichtversichert wäre.
Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachschaden liegt vor, falls Sachen beschädigt oder zerstört werden.
Beim gegnerischen Fahrzeug muss es sich um ein versicherungspflichtiges Fahrzeug handeln, das im Ausland zugelassen ist. Außerdem muss der Schaden durch Gebrauch des gegnerischen Unfallfahrzeugs entstanden sein.
Als Reise gilt jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend zwölf Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
Versichert sind:
- das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug,
- ein mitgeführter Wohnwagen oder ein Gepäck- oder Bootsanhänger und
- mitgeführtes Gepäck.
Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein oder dem Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. Mehrere, zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz wird in folgenden Ländern gewährt: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, Zypern.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch in Deutschland und allen anderen, hier nicht genannten Ländern.
Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an.
Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber jedoch zur Leistung verpflichtet.
Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Versicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an.
Was ist nicht versichert?
Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt werden.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
weitere Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt verursacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen mitwirken.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Kein Versicherungsschutz wird gewährt, wenn Sie Ansprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte – insbesondere gegen einen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – zustehen, und wir dadurch keinen Ersatz von dem Dritten verlangen können.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveBest 2025