Bei der Hundehaftpflichtversicherung der HanseMerkur unterliegen die Beiträge einer jährlichen Beitragsangleichung: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer entwickelt haben – daraus ergibt sich, ob der Folgejahresbeitrag steigt oder sinkt. Erfahren Sie, welche Mitteilungsfristen gelten und warum eine Grenze von fünf Prozent eine Rolle spielt.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
So wird der Durchschnitt der Schadenzahlungen berechnet:
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Anpassung des Folgejahresbeitrags und Mitteilungsfrist:
Im Fall einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit, mit Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit.
Begrenzung anhand der unternehmenseigenen Zahlen:
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Grenze von fünf Prozent:
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Komfort 2024
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag für die Hundehaftpflicht kann sich von Jahr zu Jahr ändern, weil ein unabhängiger Treuhänder prüft, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer entwickelt haben. Steigen diese Schadenkosten, kann der Beitrag angepasst werden; sinken sie, wird der Beitrag entsprechend gesenkt. Bevor eine Erhöhung wirksam wird, werden Sie rechtzeitig informiert und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Kleine Veränderungen unterhalb einer festgelegten Schwelle führen zunächst zu keiner Anpassung.
Häufige Fragen
Wer legt fest, ob sich mein Beitrag ändert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem Vorjahr verändert hat.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Die Ermittlung des Treuhänders wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Einen veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit – mit Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit.
Was passiert, wenn die Veränderung unter fünf Prozent liegt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Kann mein Beitrag auch sinken?
Ja. Im Fall einer Verminderung sind wir verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu senken. Im Fall einer Erhöhung sind wir dazu berechtigt.
Unterliegen alle Beiträge der Beitragsangleichung?
Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.