Bei der HanseMerkur Hundehaftpflichtversicherung gelten die Vertragsbestimmungen des Versicherungsnehmers in gleicher Weise für mitversicherte Personen. Hier erfahren Sie, wann der Schutz für alle entfällt, wer die Rechte ausüben darf, wer die Obliegenheiten erfüllen muss und welche Rolle Sanktionen und Embargos spielen.
Alle Vertragsbestimmungen, die für Sie gelten, sind in gleicher Weise auf die mitversicherten Personen anzuwenden. Das gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse vor, entfällt der Versicherungsschutz für Sie und für die mitversicherten Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen in Ihrer Person oder in der Person einer mitversicherten Person vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sanktionsklausel:
Versicherungsschutz besteht – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Voraussetzung ist, dass dem keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union (zum Beispiel Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutschland (zum Beispiel § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Komfort 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Regeln des Vertrags gelten für Sie und für alle mitversicherten Personen gleichermaßen. Bestimmte Ausnahmen betreffen die Vorsorgeversicherung. Wenn ein Grund für einen Ausschluss vorliegt, kann der Schutz für alle entfallen – unabhängig davon, in wessen Person der Grund liegt. Als Versicherungsnehmer üben nur Sie die Rechte aus dem Vertrag aus, an die Pflichten sind jedoch auch mitversicherte Personen gebunden. Zusätzlich besteht Versicherungsschutz nur, solange keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle Vertragsbestimmungen, die für Sie gelten, sind in gleicher Weise auf die mitversicherten Personen anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Wann entfällt der Versicherungsschutz für alle?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse vor, entfällt der Versicherungsschutz für Sie und für die mitversicherten Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen in Ihrer Person oder in der Person einer mitversicherten Person vorliegen.
Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern dem keine Rechtsvorschriften der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.