Bei der Hundehaftpflichtversicherung der HanseMerkur ermittelt jährlich ein unabhängiger Treuhänder, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer verändert haben. Erfahren Sie, ab welchem Prozentsatz eine Beitragsangleichung greift, wann sie ganz entfällt und welche Regeln bei unterdurchschnittlicher Schadenentwicklung gelten.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
So ermittelt der Treuhänder den Prozentsatz:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
- Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
So wird der Durchschnitt der Schadenzahlungen berechnet:
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
So wirkt sich die Beitragsangleichung aus:
- Im Fall einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
- Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit. Dabei weisen wir Sie auf die Kündigungsmöglichkeit hin.
Sonderregel bei unterdurchschnittlicher Schadenentwicklung:
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Wann eine Beitragsangleichung entfällt:
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Premiumplus 2024
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag für Ihre Hundehaftpflicht kann sich von Jahr zu Jahr verändern, weil sich auch die Kosten für Schäden in der Haftpflichtversicherung verändern. Ein unabhängiger Treuhänder prüft dazu jedes Jahr, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen entwickelt haben. Steigen oder sinken diese, kann sich das auf Ihren Folgebeitrag auswirken. Fällt die Veränderung sehr gering aus, bleibt der Beitrag zunächst unverändert. Über eine Beitragserhöhung werden Sie rechtzeitig vorab informiert.
Häufige Fragen
Wer legt die Beitragsanpassung fest?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr verändert hat.
Ab wann gilt eine angepasste Beitragshöhe?
Die Anpassung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit.
Wann entfällt eine Beitragsangleichung?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Bei der Mitteilung über die Beitragserhöhung weisen wir Sie auf die Kündigungsmöglichkeit hin.
Unterliegen alle Beiträge der Beitragsangleichung?
Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.