Was tun, wenn Sie als Kunde der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG mit einer Entscheidung zu Ihrer Privathaftpflicht nicht einverstanden sind? Sie erfahren, wie Sie den Versicherungsombudsmann und die BaFin einschalten, welchen Rechtsweg Sie nutzen können, an welchen Gerichten Ansprüche geltend gemacht werden und dass deutsches Recht gilt.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an die Ombudsstelle für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Näheres regelt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e.V., die im Internet abrufbar ist. Die Beschwerde kann mündlich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten Form eingereicht werden.
Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Gerichtsstände - wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgenden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
Gerichtsstände - wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Haben Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt oder ist Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, gilt abweichend von den Regelungen, wenn wir Sie verklagen, das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Komfort 2025.pdf