Darf der Freistellungsanspruch aus der Privathaftpflicht der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG einfach abgetreten werden, was gilt bei einer Mehrfachversicherung und wie lange haben Sie Zeit, Ansprüche geltend zu machen? Hier erfahren Sie, in welcher Form Erklärungen abzugeben sind, wofür der Versicherungsvertreter bevollmächtigt ist und nach welchen Fristen Ansprüche verjähren.
Sie dürfen den Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass Sie davon wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht.
Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, müssen Sie in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgeben. Dies gilt nicht, soweit in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist oder Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.
Erklärungen und Anzeigen richten Sie an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine rechtliche Erklärung Ihnen gegenüber die Absendung eines Briefs per Einschreiben an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Vollmacht des Versicherungsvertreters
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen, wenn diese Folgendes betreffen:
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht, zählt bei der Berechnung der Frist der Zeitraum zwischen der Geltendmachung bei uns bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zugeht, nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Komfort 2025.pdf