Wann ist der erste Beitrag zur Privathaftpflicht der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG fällig, und was passiert bei verspäteter Zahlung? Hier erfahren Sie, welche Zahlungsweisen möglich sind, welche Folgen Verzug für den Versicherungsschutz hat, wie Mahnung und Kündigung ablaufen und welcher Beitragsanteil bei vorzeitigem Vertragsende oder Widerruf zusteht.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt.
Zahlung des ersten Beitrags
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zahlen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen des Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zahlen.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Das gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Zahlung des Folgebeitrags
Ein Folgebeitrag ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zum 1. eines jeden Monats, Vierteljahres, Halbjahres oder Jahres oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
Tritt ein Versicherungsfall nach Ablauf der mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung können wir mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbinden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen.
Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Versicherungsfälle, die in der Zeit nach Ablauf der mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Versicherungsfälle nach Ihrer Zahlung.
Lastschriftverfahren
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) unverzüglich zahlen.
Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen und für die Zukunft jährliche Beitragszahlung zu verlangen. Wir weisen Sie in der Kündigung darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Wir sind berechtigt, Ihnen erhobene Kosten der Banken für fehlgeschlagene Lastschrifteinzüge mit der Beitragsrechnung zu belasten.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 45 Tagen, müssen wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Treten wir vom Versicherungsvertrag zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Endet der Versicherungsvertrag, weil wir diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten haben, steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Komfort 2025.pdf