HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG: Erfahren Sie, was die Privathaftpflicht der HanseMerkur abdeckt: das versicherte Risiko aus den Gefahren des täglichen Lebens, mitversicherte Personen, Risiken, Garantien, Auslandsschutz, Leistungen und Ausschlüsse nach den Bedingungen der HanseMerkur.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als – Privatperson und – nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos
- Nach Abschluss dieses Versicherungsvertrags können sich Risiken, die bei Vertragsabschluss bestanden haben, verändern. Versichert ist daher auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
- Versichert ist darüber hinaus ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir dieses nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
- Kommt ein neues Risiko nach Abschluss des Versicherungsvertrags hinzu, so ist Ihre gesetzliche Haftpflicht hieraus sofort im Umfang des bestehenden Vertrags versichert.
- Kommt ein neues Risiko hinzu, sind Sie verpflichtet, uns dieses innerhalb eines Monats anzuzeigen, nachdem wir Sie hierzu aufgefordert haben. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung oder dem nächsten Abbuchungshinweis erfolgen. Zeigen Sie das neue Risiko nicht rechtzeitig an, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt haben, so müssen Sie beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
- Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung zwischen Ihnen und uns über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
- Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von § 1 Absatz 6 auf 10.000.000 EUR beschränkt.
- Die Regelungen Absatz 4 bis § 1 Absatz 7 gelten nicht für
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen.
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen.
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Welche einzelnen Gefahren (Risiken) sind versichert? Nachfolgend finden Sie die Regelungen für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden auf die nachstehend in § 1 Absatz 9 bis § 1 Absatz 97 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen ebenfalls Anwendung. Familie und Haushalt
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
- aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige).
- als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen. Ehrenamt und Freiwilligenarbeit
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchenund Jugendarbeit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Versicherungsschutz gewähren wir, soweit ein solcher nicht über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebs- Haftpflicht) besteht.
- Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, -- 13 of 35 -- – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, Betreuer nach § 19 BtOG. Tätigkeiten in der Personenbetreuung
- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter, -vater, -eltern oder Babysitter (Aufsichtsperson), insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Der Versicherungsschutz umfasst die Betreuung, Erziehung und Aufsichtsführung der Kinder im eigenen oder fremden Haushalt.
- Mitversichert sind Spaziergänge und kleinere Ausflüge, nicht jedoch die Durchführung von Reisen und die damit verbundenen Aufenthalte in Herbergen und Heimen.
- Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kinder während der Obhut bei der Aufsichtsperson. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Aus- und Fortbildung
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht – aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht in allgemeinbildenden Schulen, Fach-, Gesamt- bzw. Hochschulen oder Universitäten (wie z. B. Laborarbeiten), – aus der Teilnahme an Betriebspraktika, – aus der Teilnahme an Ferienarbeit für Schüler begrenzt auf einen Zeitraum von 6 Wochen.
- Hierbei ist mitversichert - abweichend von § 1 Absatz 165 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Arbeitsgeräten, Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten, Laborgeräten (auch Maschinen), die von den Schulen, Universitäten, Berufsoder Fachakademien zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 EUR je Versicherungsfall.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern. Haus- und Grundbesitz
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter)
- einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen (auch Einliegerwohnungen, Zimmer und Wohnräume; bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder von Ihnen mitbewohnten Zweifamilienhauses.
- eines selbstgenutzten Wochenend-/Ferienhauses sowie Ferienzimmer, Fremdenzimmer, Ferienwohnungen (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenend-/Ferienhaus gleichgestellt). Voraussetzung ist, dass diese von Ihnen ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch die dazugehörigen Garagen und Stellplätze.
- Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter)
- eines selbstgenutzten Gartens, Kleingartens, Schrebergartens, Swimmingpools, (Schwimm)-Teiches oder Biotops.
- eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 2.500 qm .
- eines nicht mehr gewerblich oder zur Urproduktion mit Gewinnerzielungsabsicht genutzten landwirtschaftlichen (Bauern- ,Guts-) Hofes – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen.
- eines Raumes oder mehrerer Räume, die durch Sie oder mitversicherte Personen als Arbeitszimmer benutzt werden.
- von Gemeinschaftsanlagen, wie z. B. Spielplätze, Wäschetrocknungsplätze, gemeinschaftliche Zugänge zu öffentlichen Straßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in § 1 Absatz 18 und § 1 Absatz 19 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. Baurisiko
- Mitversichert für die in § 1 Absatz 18 und § 1 Absatz 19 genannten Risiken und den dazugehörigen Grundstücken ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR .
- Der Wert der Eigenleistung (Ihre eigenhändigen Tätigkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Familienhilfe, entgeltlich oder unentgeltlich) ist begrenzt auf einen Bausummenanteil von 100.000 EUR . Der Wert des Bausummenanteils bemisst sich nach den durchschnittlichen ortsüblichen Preisen für die eingesetzten Materialien, Werk- und Dienstleistungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Absatz 5 bis § 1 Absatz 8. -- 14 of 35 -- Erneuerbare Energien - Anlagen zur Energieversorgung
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in § 1 Absatz 18 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung. Hierzu zählen: – Photovoltaik- und Solaranlagen (auch Wasserwärmeanlagen), Steckersolargeräte (sog. Balkonkraftwerke), – Kleinwind- und Wasserkraftanlagen, – Wärmepumpen-Anlagen, – Wallboxen und Ladesäulen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens, auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken. Für das Geothermie-Risiko geltend die Regelungen Absatz 26 bis § 1 Absatz 28.
- Sie sind verpflichtet, die Installation der Anlagen Absatz 23 sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten an diesen durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt § 3 Absatz 13 bis § 3 Absatz 15. Geothermie
- Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
- Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
- Der Ausschluss in § 1 Absatz 172 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen oder von einer von Ihnen bevollmächtigten Person oder einer von Ihnen beauftragten Person gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden Versichert ist abweichend von § 1 Absatz 165 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen, sonstigen Räumen in Gebäuden, den jeweils dazugehörigen Balkonen, Loggien und Terrassen sowie Zäunen, Garagen und Carports, die Sie zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000.000 EUR je Versicherungsfall. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung.
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
- Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können.
- Schäden infolge von Schimmelbildung. Freizeit und Sport Waffen und Munition
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Sportausübung
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport (z. B. Fußballspielen, Skifahren, Golfspielen). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche infolge einer Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern). Mitversichert ist die Teilnahme an Radrennen und die Vorbereitung hierzu, an denen Sie privat und nicht als Lizenzfahrer teilnehmen. Versicherungsschutz gewähren wir, soweit ein solcher nicht über eine andere Versicherung besteht. Tiere
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als
- Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben).
- Halter oder Hüter von gezähmten Kleintieren (z. B. Papageien, Hamster, Meerschweinchen).
- Halter oder Hüter von Bienen.
- nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde. Versicherungsschutz gewähren wir, soweit ein solcher nicht über eine andere Versicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
- Halter von Hunden.
- Halter oder Hüter von Nutztieren (z. B. Hühnern, Schafen).
- Halter von Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Pony, Esel).
- Halter oder Hüter von wilden Tieren. -- 15 of 35 --
- Halter oder Hüter von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Fahrzeuge Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- Anhänger
- Versichert ist – abweichend von § 1 Absatz 174 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich folgender nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (z. B. Golfwagen).
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. motorgetriebene Krankenfahrstühle, motorgetriebene Kinderfahrzeuge).
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit sowie Mährroboter.
- Pedelecs und E-Bikes, mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Versicherungsschutz gewähren wir nur, sofern kein Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) besteht. Für Schäden aus der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen besteht kein Versicherungsschutz. Beachten Sie dazu § 1 Absatz 32.
- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt § 3 Absatz 13 bis § 3 Absatz 15. Gebrauch von Luftfahrzeugen
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den privaten Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen (z. B. Spielzeug-Drohnen für Kinder).
- Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den privaten Gebrauch von Luftfahrzeugen verursacht werden, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen).
- Versichert ist ebenfalls Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen mit Motor verursacht werden, (z. B. motorgetriebene Flugzeuge, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 g nicht übersteigt.
- Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird (z. B. durch versehentliches Ingangsetzen eines versicherungspflichtigen Luftfahrzeugs).
- Nicht versichert ist der Gebrauch von Sky-Laternen.
- Versicherungsschutz gewähren wir nur, sofern kein Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag (z. B. Luftfahrthaftpflichtversicherung) besteht. Gebrauch von Segel- und Wasserfahrzeugen
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
- eigene und fremde Ruder-, Schlauch- und Paddelboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Wakeboards, Stand-Up Paddle Boards, Kite-Sport-Geräte;
- eigene Segelfahrzeuge (z. B. Strandsegler, Eissegler);
- fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze, sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch handelt;
- fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (z. B. Motorboot), soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Versicherungsschutz gewähren wir nur, sofern kein Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag besteht. Versicherungsschutz gewähren wir nur, sofern kein Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag besteht.
- Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land- und Wasser)
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Verlust von Schlüsseln
- Private Schlüssel Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch Funkschlüssel, Transponder, Codekarten und andere Schlüsselarten, sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben). Hierzu zählen:
- Haus- und Wohnungsschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben.
- private eigene Schlüssel im Gemeinschaftseigentum. Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum bleiben hierbei ausgeschlossen.
- Hotelschlüssel und Codekarten, soweit sie eine Schlüsselfunktion haben. -- 16 of 35 --
- Schlüssel, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Vereinstätigkeit, ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit Absatz 10 überlassen wurden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben – Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls, Vandalismus), – Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, – Haftpflichtansprüche aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden, – bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 EUR .
- Berufliche Schlüssel Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von – Türschlüsseln (auch Funkschlüssel, Transponder, Codekarten und andere Schlüsselarten, sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben), die Ihnen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassen wurden, – fremde Möbel-, Schrank-, Tresor- und Kfz-Schlüssel. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben – Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls, Vandalismus), – Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, – Haftpflichtansprüche aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden, – Schlüssel, die dem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden, – Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit von Ihnen oder einer mitversicherten Person ist. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 EUR . Vermögensschäden
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
- durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.
- aus – Rationalisierung und Automatisierung, – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - wiederherstellung, – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten.
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach § 1 Absatz 63 bis § 1 Absatz 65), von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien oder -organe im Zusammenhang stehen.
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). Verletzung von Datenschutzgesetzen
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, -- 17 of 35 -- das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in § 1 Absatz 163 findet insoweit keine Anwendung.
- Abweichend von § 1 Absatz 136 besteht für Versicherungsfälle im Ausland insoweit Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. Übertragung elektronischer Daten
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme.
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten.
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für
- bis
- gilt: Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt § 3 Absatz 13 bis § 3 Absatz 15.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde).
- Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. § 10 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach § 1 Absatz 51 bis § 1 Absatz 52.
- Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach § 1 Absatz 63 bis § 1 Absatz 65.
- Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege.
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung.
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege.
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing.
- Betrieb von Datenbanken.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. § 1 Absatz 153 findet insoweit keine Anwendung.
- Abweichend von § 1 Absatz 136 besteht für Versicherungsfälle im Ausland insoweit Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
- Unsere Aufwendungen für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugenund Gerichtskosten, werden – abweichend von § 1 Absatz 154 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. § 1 Absatz 136 bis § 1 Absatz 139 findet keine Anwendung. -- 18 of 35 -- Ansprüche aus Benachteiligungen
- Versichert ist – insoweit abweichend von § 1 Absatz 170 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter oder – die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall ist - abweichend von § 1 Absatz 140 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
- Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
- Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannten.
- Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und uns gemeldet worden sind.
- Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. § 10 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.
- Ansprüche wegen – Gehalt, – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung. Wir ersetzen auch
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt.
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen Sie.
- Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden. Unsere Aufwendungen für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugenund Gerichtskosten, werden – abweichend von § 1 Absatz 154 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, -- 19 of 35 -- in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. § 1 Absatz 136 findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde).
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach § 1 Absatz 51 bis § 1 Absatz 52.
- Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. § 10 Absatz 2 findet keine Anwendung. Schäden durch deliktunfähige Personen
- Für Schäden, die durch Sie sowie die Absatz 98 bis § 1 Absatz 133 mitversicherten Personen verursacht werden, werden wir uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen (z. B. Kinder, Personen mit Demenz) berufen, sofern Sie dies wünschen und kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) ganz oder teilweise leistungspflichtig ist. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Unsere Höchstersatzleistung ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. Gefälligkeitshandlungen
- Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus privater, unentgeltlicher Hilfeleistung (Gefälligkeitshandlung). Als Gefälligkeitshandlung gilt auch die Hilfe bei einem Umzug und das vorübergehende Hüten eines fremden Hauses. Allmählichkeitsschäden
- Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch die allmähliche Einwirkung von Kälte, Wärme, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstanden sind (z. B. Rauch, Ruß, Staub). Allgemeine Umweltrisiken
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Ansprüche aus Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz sind ausschließlich im Umfang der nachfolgenden Regelungen Absatz 71 bis § 1 Absatz 82 mitversichert.
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder – häusliche Abwässer, – eine privat genutzte Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewässer. Besondere Umweltrisiken Gewässerschäden
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
- Anlagen bis 200 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, § 1 Absatz 5.
- Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Versicherungsschutz gewähren wir insoweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000.000 EUR je Versicherungsfall.
- Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten übernehmen wir, wenn sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Ergänzend beachten Sie bitte die Regelungen in § 1 Absatz 155.
- Sind Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten auf unsere Weisung hin angefallen, ersetzen wir diese auch insoweit, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Wenn wir Maßnahmen, die Sie oder ein Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens ergriffen haben, lediglich billigen, gilt dies nicht als Weisung durch uns.
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. -- 20 of 35 -- § 10 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
- Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen.
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser.
- Schädigung des Bodens.
- Versichert sind – abweichend von § 1 Absatz 140 - Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
- Versichert sind darüber hinaus Ihre Person betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
- Versicherungsschutz gewähren wir für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Geothermie im Rahmen der Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
- Versichert sind Pflichten oder Ansprüche Absatz 77 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Bitte beachten Sie auch § 1 Absatz 79.
- Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Ausschluss in § 1 Absatz 172 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung. Auslandsschäden im Rahmen der Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
- Versichert sind im Umfang von § 1 Absatz 136 bis § 1 Absatz 139 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Bitte beachten Sie auch § 1 Absatz 79. Forderungsausfalldeckung
- Die vorliegende Haftpflichtversicherung schützt Sie oder eine mitversicherte Person Absatz 98 bis § 1 Absatz 133 vor Ansprüchen, die andere Personen gegen Sie geltend machen, weil diesen ein Schaden zugefügt wurde. Im Rahmen der vorliegenden Forderungsausfalldeckung gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz auch für den Fall, dass Sie eigene Haftpflichtansprüche gegen eine andere Privatperson haben, die Ihnen einen Schaden zugefügt hat. Kann die wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch genommene Person ihrer Schadensersatzverpflichtung nicht nachkommen (z. B. wegen Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit), stellen wir Sie so, als hätte diese Person eine vergleichbare Privat-Haftpflichtversicherung bei uns abgeschlossen, die denselben Versicherungsumfang hat wie dieser Versicherungsvertrag. Ausgeschlossen sind insoweit Ansprüche aus einer Schädigung, die aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen Absatz 98 bis § 1 Absatz 133 und für den Dritten. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Hundehalter- oder hüter sowie Pferdehalter entstanden sind. Wir ersetzen den Schaden, wenn -unterstellt, der Dritte wäre Versicherungsnehmer eines gleichartigen Versicherungsvertrags- nach den Bedingungen dieser Privat-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für den Versicherungsfall bestanden hätte. Insoweit geltend die Bedingungen Ihres Vertrags mit uns für den Schädiger entsprechend. Es finden daher im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie als Versicherungsnehmer gelten. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Dritte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
- Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Absicherung greift: – Die Person, gegen die Sie einen Anspruch haben, muss namentlich bekannt sein. – Es muss ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil oder ein vollstreckbarer Vergleich vor einem ordentlichen Gericht der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins gegen die Person festgestellt worden sein. -- 21 of 35 -- Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. – Die schadensersatzpflichtige Person muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweisen, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da die schadensersatzpflichtige Person in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen die schadensersatzpflichtige Person durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- Ersatzpflichtiger Schaden ist hierbei die sich unmittelbar aus dem Vollstreckungstitel ergebende Hauptforderung wegen des Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. Nicht versichert sind Prozess- und Anwaltskosten einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung, die Ihnen bei der gerichtlichen Verfolgung Ihres Schadensersatzanspruchs entstanden sind.
- Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- Die Mindestschadenhöhe beträgt 2.500 Euro.
- Der schadensersatzpflichtigen Person stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
- Der Versicherungsschutz umfasst nur die Schadensersatzansprüche, die Sie bzw. die versicherte Person gegen die schadensersatzpflichtige Person während der Wirksamkeit dieses Vertrags rechtshängig gemacht haben und die auf während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretenen Versicherungsfällen beruhen.
- Können Sie bzw. die versicherte Person aus einer anderen Schadenversicherung (z. B. Hausratversicherung) ebenfalls Leistungen erlangen, so sind diese zunächst geltend zu machen. Leistungen der Haftpflichtversicherung der schadensersatzpflichtigen Person gehen der mit Ihnen geschlossenen Versicherung vor. Soweit die Leistungen aus den anderen Versicherungen den Schaden nicht oder nicht vollständig abdecken, leisten wir nach Maßgabe dieser Versicherung den verbleibenden Restanspruch.
- Wir leisten auch keine Entschädigung, soweit ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmungen des Sozialen Entschädigungsrechts (SER, Opferentschädigung) im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) beansprucht werden können. Dies gilt auch, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen die schadensersatzpflichtige Person bei Regulierung des Schadens in Höhe unserer Entschädigungsleistung an uns abzutreten. Hierfür ist auf unser Verlangen eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Darüber hinaus sind Sie bzw. die versicherte Person verpflichet, uns die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder des Vergleichs auszuhändigen und an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
- Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Immobilien.
- Tieren.
- Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt von Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
- Wir leisten keine Entschädigung für
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung.
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs.
- soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. Soweit nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen weitere Ausschlüsse des Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag bestehen, gelten diese entsprechend. Garantien
- Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Wir garantieren Ihnen, dass die unserer Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherer (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen.
- Innovationsgarantie Werden die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil verbessert ohne einen Mehrbeitrag zu erheben, so gelten die neuen Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung für diesen Vertrag.
- Unklarer Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen, leisten wir als Anschlussversicherer. Sofern sich herausstellt, dass der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde, behalten wir uns Regressansprüche gegen diesen vor. Insoweit treten Sie dann ihre Ansprüche an uns ab. Wer ist versichert?
- Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer. Sie können jedoch wählen, wer in Ihrem Vertrag mitversichert sein soll. Welche Variante Sie versichert haben, entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Für den von Ihnen gewählten Versicherungsschutz für Mitversicherte gelten folgende Regelungen: -- 22 of 35 -- Single ohne Kind
- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sie als allein lebende Person (ohne Kind).
- Der vereinbarte Beitrag gilt - vorbehaltlich einer Beitragsangleichung - solange Sie ledig und/oder nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine minderjährige oder geistig bzw. körperlich behinderte Person verpflichtet sind. Heiraten Sie, gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder nehmen eine Person gemäß Satz 1 in Ihren Haushalt auf, besteht weiterhin Versicherungsschutz. Sie sind in diesem Fall verpflichtet, uns diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Zeitpunkt der Änderung ist der Beitrag zu zahlen, der sich aus unserem gültigen Tarif für die Privat- Haftpflichtversicherung für Single mit Kind, Familie/Paare ohne Kind oder Familie/Paare mit Kind mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Deckungsumfang ergibt. Single mit Kind
- Versicherungsschutz besteht auch für Ihre minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
- Für volljährige Kinder gilt dies jedoch nur während der – ersten abgeschlossenen Schulausbildung, – beruflichen Erstausbildung:
- Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang, auch wenn dem Studium eine Lehre/Ausbildung vorangegangen ist, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.,
- ununterbrochenen Wartezeit für maximal ein Jahr vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung. Versicherungsschutz gewähren wir, solange das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. – Teilnahme an einem maximal ein Jahr dauernden Work & Travel-Programm, – Tätigkeit als Au-pair für maximal ein Jahr im Ausland, Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
- Versicherungsschutz besteht auch für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder in einem betreuten Heim untergebrachten volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung (nicht Lernbehinderung), körperlicher Behinderung (mindestens Pflegegrad
- oder psychischer Erkrankung.
- Versicherungsschutz besteht auch für minderjährige Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt (z. B. Enkelkinder zu Besuch).
- Versichert sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende minderjährige, unverheiratete Enkelkinder, sofern diese keine eigene Privat- Haftpflichtversicherung haben und bei Ihnen behördlich gemeldet sind.
- Der vereinbarte Beitrag gilt - vorbehaltlich einer Beitragsangleichung - solange Sie ledig sind. Heiraten Sie oder gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein besteht weiterhin Versicherungsschutz. Sie sind in diesem Fall verpflichtet, uns diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Zeitpunkt der Änderung ist der Beitrag zu zahlen, der sich aus unserem gültigen Tarif für die Privat- Haftpflichtversicherung für Familie/Paare mit Kind mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Deckungsumfang ergibt. Familie/Paar ohne Kind
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten und Ihres eingetragenen Lebenspartners. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der mit Ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. (108)Versicherungsschutz besteht auch für den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Voraussetzung hierfür ist:
- Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Die Mitversicherung für Ihren Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner. Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner § 1 Absatz 129 sinngemäß.
- Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für in häuslicher Gemeinschaft lebende pflegebedürftige Angehörige mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung, die bei Ihnen behördlich gemeldet sind. Als Angehörige gelten Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder. Die Mitversicherung besteht auch, wenn der pflegebedürftige Angehörige in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnt.
- Mitversicherungsschutz besteht auch für in häuslicher Gemeinschaft lebende Eltern/ Elternteile, Schwiegereltern/ Schwiegerelternteile und Großeltern/ Großelternteile, die bei Ihnen behördlich gemeldet sind. Die Mitversicherung besteht auch, wenn diese Personen in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnen.
- Mitversichert sind auch die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Geschwister, wenn diese dort behördlich gemeldet sind.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die bis zu einem Zeitraum von einem Jahr in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pair, Austauschschüler, Übernachtungsgäste), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind, mit Ausnahme von Wohngemeinschaften. -- 23 of 35 --
- Der vereinbarte Beitrag gilt - vorbehaltlich einer Beitragsangleichung - solange Sie nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine minderjährige oder geistig bzw. körperlich behinderte Person verpflichtet sind. Nehmen Sie eine Person gemäß Satz 1 in Ihren Haushalt auf, besteht weiterhin Versicherungsschutz. Sie sind in diesem Fall verpflichtet, uns diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Zeitpunkt der Änderung ist der Beitrag zu zahlen, der sich aus unserem gültigen Tarif für die Privat- Haftpflichtversicherung für Familie/Paare mit Kind mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Deckungsumfang ergibt. Familie/Paar mit Kind
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten und Ihres eingetragenen Lebenspartners. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der mit Ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
- Versicherungsschutz besteht auch für Ihre minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
- Für volljährige Kinder gilt dies jedoch nur während der – ersten abgeschlossenen Schulausbildung, – beruflichen Erstausbildung:
- Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang, auch wenn dem Studium eine Lehre/Ausbildung vorangegangen ist, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.,
- ununterbrochenen Wartezeit für maximal ein Jahr vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung. Versicherungsschutz gewähren wir, solange das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. – Teilnahme an einem maximal ein Jahr dauernden Work & Travel-Programm, – Tätigkeit als Au-pair für maximal ein Jahr im Ausland, Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
- Versicherungsschutz besteht auch für den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen minderjährige Kinder, diese entsprechend § 1 Absatz 116 und § 1 Absatz 117. Voraussetzung hierfür ist:
- Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Die Mitversicherung für Ihren Partner und dessen Kinder endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner. Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder § 1 Absatz 129 sinngemäß.
- Versicherungsschutz besteht auch für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder in einem betreuten Heim / Pflegeheim untergebrachten volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptivund Pflegekinder) mit geistiger Behinderung (nicht Lernbehinderung), körperlicher Behinderung (mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung) oder psychischer Erkrankung.
- Versicherungsschutz besteht auch für minderjährige Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt (z. B. Enkelkinder zu Besuch).
- Versichert sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende minderjährige, unverheiratete Enkelkinder, sofern diese keine eigene Privat- Haftpflichtversicherung haben und bei Ihnen behördlich gemeldet sind.
- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) von Ihnen und Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie deren Ehegatten, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit zumindest einem versicherten Elternteil oder in einer Pflege-/Behinderteneinrichtung leben.
- Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für in häuslicher Gemeinschaft lebende pflegebedürftige Angehörige mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung, die bei Ihnen behördlich gemeldet sind. Als Angehörige gelten Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder. Die Mitversicherung besteht auch, wenn der pflegebedürftige Angehörige in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnt.
- Mitversicherungsschutz besteht auch für in häuslicher Gemeinschaft lebende Eltern/ Elternteile, Schwiegereltern/ Schwiegerelternteile und Großeltern/ Großelternteile, die bei Ihnen behördlich gemeldet sind. Die Mitversicherung besteht auch, wenn diese Personen in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnen.
- Mitversichert sind auch die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Geschwister, wenn diese dort behördlich gemeldet sind.
- Versicherungsschutz für Personen Absatz 123 bis § 1 Absatz 125 aus diesem Vertrag bieten wir nur, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung für diese Personen besteht.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die bis zu einem Zeitraum von einem Jahr in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pair, Austauschschüler, Übernachtungsgäste), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind, mit Ausnahme von Wohngemeinschaften. Nachversicherung
- Für Ihren mitversicherten Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft sowie unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Fall Ihres Todes bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort. -- 24 of 35 -- Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der oben genannten Personen beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung Absatz 101 bis § 1 Absatz 128, weil
- die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde oder
- die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder
- Kinder volljährig wurden, geheiratet haben, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium beendet haben, so besteht für die o. a. ausscheidende Person bis zu 3 Monaten beitragsfreier Nachversicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges für diesen Vertrag, wenn diese Person innerhalb von maximal 3 Monaten eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung bei der HanseMerkur abschließt. Kommt innerhalb der Frist von maximal 12 Monaten kein Versicherungsvertrag für die ausscheidende Person zustande, so entfällt der Nachversicherungsschutz rückwirkend. Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
- Haftpflichtansprüche der in § 1 Absatz 101 bis § 1 Absatz 128 und § 1 Absatz 133 benannten Personen gegen Sie und untereinander sind ausgeschlossen. Versichert sind ausschließlich Regressansprüche Absatz 132. Regressansprüche
- Abweichend von § 1 Absatz 163 bis § 1 Absatz 164 besteht Versicherungsschutz für etwaige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern/Dienstherrn oder sonstigen Dritten aus übergegangenem Recht. Erweiterung des mitversicherten Personenkreises gegenüber Dritten
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit:
- Personen, die arbeitsvertraglich in Ihrem Haushalt tätig sind,
- Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags, aus sozialem Engagement oder Gefälligkeit Ihre Wohnung, Ihr Haus und/oder Ihren Garten betreuen und/oder den Streudienst versehen, wenn für diese Immobilie Versicherungsschutz aus diesem Vertrag besteht und soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist,
- Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind,
- Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags, aus sozialem Engagement oder Gefälligkeit pflegebedürftige Personen in Ihrem Haushalt versorgen,
- Personen, die gefälligkeitshalber Behördengänge, Einkäufe oder sonstigen Besorgungen für die versicherten Personen Absatz 98 bis § 1 Absatz 133 erledigen, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt. Wo besteht Versicherungsschutz?
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Inland eintretender Versicherungsfälle.
- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht auch wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind. Mitversichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Innerhalb Europas genießen Sie insoweit zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn sowie die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang bei einem vorübergehenden, weltweiten Auslandsaufenthalt von bis zu 1 Jahr . Ausgeschlossen sind die in § 1 Absatz 18 und § 1 Absatz 19 genannten Risiken außerhalb Europas, die sich in Ihrem Eigentum befinden. Ihren Erstwohnsitz müssen Sie in Deutschland haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
- Versichert ist im Rahmen von § 1 Absatz 136 auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern Absatz 18. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn diese sich in Ihrem Eigentum außerhalb Europas befinden.
- Unsere Leistungen erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada rechnen wir abweichend von § 1 Absatz 154 unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme an. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls, Schadenermittlungskosten und Reisekosten, die uns selbst entstehen. Die Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung hin entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Was gilt als Versicherungsfall?
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund -- 25 of 35 -- – gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen – privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung.
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Was leisten wir im Versicherungsfall? Der Versicherungsschutz umfasst – die Prüfung der Haftpflichtfrage, – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und – Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
- Wir prüfen für Sie, ob ein berechtigter Schadensersatzanspruch gegen Sie besteht oder nicht.
- Zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor, ggf. einen Gerichtsprozess gegen die Person, die den Anspruch gegen Sie erhebt, zu führen. In solch einem Fall tragen wir auch die Kosten des Verfahrens.
- Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Leistungserbringung und Regulierungsvollmacht
- Sind Schadensersatzansprüche begründet, leisten wir Schadensersatz in Geld.
- Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir berechtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
- Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
- Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
- Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere, entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Ihre Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein und Nachträgen zum Versicherungsschein entnehmen.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
- Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
- Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. des Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. -- 26 of 35 -- Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
- Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Selbstbeteiligung
- Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Die Selbstbeteiligung können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Nachträgen zum Versicherungsschein entnehmen. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssummen übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Unabhängig von der Selbstbeteiligung gilt, dass unsere Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt ist, siehe hierzu § 1 Absatz 151 bis § 1 Absatz 156.
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Was ist nicht versichert? Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten nachfolgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche von Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. § 10 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. § 10 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder von Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
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