Wie verändert sich der Beitrag in der Privathaftpflicht der HanseMerkur über die Jahre? Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben – und daraus ergibt sich, ob und um wie viel Prozent sich der Beitrag erhöht oder verringert, mit klaren Grenzen und einer Schwelle von fünf Prozent.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen verändert hat. Verglichen wird der Durchschnitt aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr. Dabei wird festgestellt, ob sich dieser Durchschnitt erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet der Treuhänder auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die Ausgaben, die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlasst wurden, um Grund und Höhe der Versicherungsleistungen zu ermitteln.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Bei einer Erhöhung sind wir berechtigt, bei einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit. Dabei weisen wir Sie auf die Kündigungsmöglichkeit hin.
Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der zuvor genannten Beitragsangleichung ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premiumplus 2025.pdf