Vor Abschluss Ihrer Privathaftpflichtversicherung bei der HanseMerkur müssen Sie alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen in Textform gefragt wurde. Erfahren Sie, welche Folgen eine Verletzung dieser Anzeigepflicht hat – vom Rücktritt über die Kündigung bis zur Vertragsänderung – und welche Fristen dabei gelten.
Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung müssen Sie uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen wir in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen nach gefahrerheblichen Umständen in Textform stellen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Welche Folgen hat die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?
Verletzen Sie die Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Unser Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir innerhalb eines Monats nachträglich weitere Umstände angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Das Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung steht uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Wir können uns auf unser Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Unser Recht zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie den Vertrag abschließen, sollten Sie alle Fragen, die Ihnen in Textform gestellt werden, vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Machen Sie hier falsche oder unvollständige Angaben, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen anpassen. Wie stark sich das auswirkt, hängt davon ab, ob die Angaben absichtlich, grob fahrlässig, einfach fahrlässig oder ganz ohne Ihr Verschulden entstanden sind. In vielen Fällen können Sie den Versicherungsschutz erhalten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt haben.
Häufige Fragen
Was muss ich vor Vertragsabschluss angeben?
Sie müssen alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Dies gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen oder die Bedingungen ändern. Bei Rücktritt besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Kann ich den Vertrag bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder wird die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in dieser Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Das Recht zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, erlöschen die Rechte nicht. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre.
Muss der Versicherer mich auf die Folgen hinweisen?
Ja. Das Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung steht dem Versicherer nur zu, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premiumplus 2025.pdf