Welchen Schutz haben Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wenn sie im Job Fehler machen? Der Zusatztarif Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung der HanseMerkur ergänzt die Privat-Haftpflichtversicherung und sichert Lehrer, Erzieher, Verwaltungskräfte und weitere Berufsgruppen gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche aus ihrer dienstlichen Tätigkeit ab – mit klar geregelten Leistungen, Höchstbeträgen und Ausschlüssen.
Den Zusatztarif Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung können Sie nur zusammen mit einer Privat-Haftpflichtversicherung vereinbaren. Wird der Hauptvertrag durch Kündigung, Rücktritt oder einen sonstigen Grund beendet, so endet auch der Zusatztarif Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung zu diesem Termin.
Versicherungsschutz besteht, sofern der Zusatztarif Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung im Versicherungsschein oder im Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigt ist.
Was ist versichert?
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten Versicherungsnehmers oder der versicherten Person aus der dienstlichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in seiner Eigenschaft als:
- Lehrer, Erzieher, Kindergärtner.
- in wissenschaftlichen Instituten, Forschungsinstituten, Universitäten tätige Person (z. B. Hochschullehrer, Professor). Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind jedoch Tätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, der Pharmazie oder der Gentechnologie.
- Person mit reiner Verwaltungstätigkeit (z. B. Angestellte von Sozialversicherungsträgern, Verwaltungsbeamte/-angestellte).
- leitender Kommunalbeamter.
- Mitglied der Geschäftsführung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen.
- Leiter oder Geschäftsführer von Sozialversicherungsträgern sowie deren Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen.
Ausgenommen sind Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, soweit diese nicht vom Dienstherrn angeordnet wurden.
Nicht versichert sind:
- alle Tätigkeiten, die nicht den genannten Berufsgruppen zuzuordnen sind,
- Architekten, Bauingenieure, Statiker und sonstige Personen, die im Bereich der Bauplanung/-leitung tätig sind, sowie Bedienstete mit planender/bauleitender Tätigkeit,
- Personen, die in Bau-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- und Gewerbeaufsichtsämtern tätig sind,
- staatliche/kommunale Baubeamte,
- Personen mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie oder Gentechnologie (Masseure/Physiotherapeuten; Apotheker; pharmazeutische Assistenten; Ärzte; Hebammen; Psychologen, Physiker oder Ingenieure in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten; Rettungssanitäter; Rettungsassistenten; Krankenschwestern, -pfleger; medizinisch-technische Assistenten; sonstige Bedienstete mit medizinischen Tätigkeiten; Führung und Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten; Personen mit Forschungstätigkeit oder wissenschaftlicher Tätigkeit; Leitung von Instituten, Einrichtungen, Betrieben o. Ä. mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit; Leitung von oder Teilnahme an Projekten mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit),
- Spezialisten für die Datenverarbeitung mit Software-Tätigkeiten (Erstellung, Implementierung, Pflege), IT-Tätigkeiten (Beratung, Analyse, Organisation, Einweisung, Schulung), Netzwerk-Tätigkeiten (Planung, Installation, Integration, Betrieb, Wartung, Pflege), Tätigkeiten in Rechenzentren und in der Verwaltung von Datenbanken sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- und Datennetzen,
- Angehörige der Bundespolizei, der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr, der Berufsfeuerwehr und von Ordnungsbehörden,
- Abnahme- und Güteprüfer,
- Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Bewährungshelfer, Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte sowie andere Angehörige des Justizdienstes,
- Angehörige einer kirchlichen Institution, z. B. Pfarrer/Priester/Pastor (ausgenommen ist die Tätigkeit als Lehrer, Kindergärtner oder Erzieher),
- Personen in sozialpädagogischem, sozialpflegerischem oder sozialem Beruf,
- Personen mit Tätigkeit im Umweltbereich (einschließlich Müllentsorger, Klärwerker usw.),
- Förster, Forstbeamte und Jäger.
Subsidiärer Versicherungsschutz
Der von uns gewährte Versicherungsschutz besteht subsidiär. Wir leisten nur, wenn
- kein anderweitiger oder nicht ausreichender Versicherungsschutz zu Ihren Gunsten besteht (z. B. eine Diensthaftpflichtversicherung über den Dienstherrn).
- zu Ihren Gunsten kein Rückgriffs- bzw. Anspruchsverzicht oder keine Freistellungspflicht wirkt.
Welche einzelnen Gefahren (Risiken) sind versichert?
Ihre Privat-Haftpflichtversicherung deckt bereits einzelne berufliche Risiken ab (z. B. Verlust beruflicher Schlüssel).
Nachfolgend finden Sie weitere Regelungen für Risiken im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden auf die nachstehend geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen ebenfalls Anwendung.
Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigentum)
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn (z. B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von:
- Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
- Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
- Wertsachen und Wertpapieren (jeweils auch in digitaler Form).
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR.
Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass Sie
- an diesen Sachen tätig geworden sind (z. B. Bearbeitung oder Reparatur).
- diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel o. Ä. genutzt haben.
- Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen gemieteten Räumen und deren Ausstattung in Gebäuden.
Tiere
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren. Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.
Für den Einsatz eines zu Unterrichtszwecken eingesetzten Schulhundes während der Unterrichtszeit gewähren wir Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der besonderen Leistungen für Lehrer, Hochschullehrer und Erzieher.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
- Halter von Hunden.
- Halter oder Hüter von Nutztieren (z. B. Hühnern, Schafen).
- Halter von Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren (z. B. Pony, Esel).
- Halter oder Hüter von wilden Tieren.
- Halter oder Hüter von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Fahrzeuge
Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch der entsprechenden Fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden.
Gebrauch von Luftfahrzeugen: Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem dienstlichen Gebrauch der entsprechenden Luftfahrzeuge.
Gebrauch von Segel- und Wasserfahrzeugen: Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem dienstlichen Gebrauch der entsprechenden Wasser- und Segelfahrzeuge.
Allgemeine Umweltrisiken
Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung während der Ausübung Ihres Dienstes.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vermögensschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind und für die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn oder Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen eines Verstoßes bei der Ausübung Ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verantwortlich gemacht werden.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 25.000 EUR.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.
- aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten.
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.
- aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen sowie Vor- und Kostenvoranschlägen.
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Besondere Leistungen für Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus:
- der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen).
- Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reisen sowie Ausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen von betreuten Kindern, Schülern, Klassen und Studenten, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
- der Leitung und Beaufsichtigung von sonstigen dienstlichen Veranstaltungen, z. B. Elternversammlungen.
- einer schulischen Verwaltungstätigkeit.
- der Erteilung von Nachhilfestunden.
- der Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht.
- dem Einsatz eines zu Unterrichtszwecken eingesetzten Schulhundes während der Unterrichtszeit.
Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer und/oder für den für diesen Zusatztarif im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten Ehe- oder Lebenspartner, der auch versicherte Person in der Privat-Haftpflichtversicherung und im Rahmen des Zusatztarifs Dienst- und Amtshaftpflichtversicherung versicherbar ist.
Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Pflichten und Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich.
Wo besteht Versicherungsschutz?
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Inland eintretender Versicherungsfälle.
Versichert ist außerdem Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland (weltweit) vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass von Dienstreisen oder damit zusammenhängenden vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr. Ihren Erstwohnsitz müssen Sie in Deutschland haben.
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
- privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.
Schadenereignis ist bei Sach- oder Personenschäden das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Bei Vermögensschäden ist der Versicherungsfall der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen Sie zur Folge haben könnte.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung.
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, umfassen die zur Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen und die ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung auch diesen Zusatztarif. Für Vermögensschäden gilt abweichend der genannte Höchstbetrag.
Was ist nicht versichert?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen oder in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premiumplus 2025.pdf