Darf sich der Beitrag für die E-Bike-Versicherung der BD24 im Laufe der Zeit ändern? Wer ein Fahrrad oder E-Bike versichert hat, erfährt hier, unter welchen Voraussetzungen die Prämie an die Schaden- und Kostenentwicklung angepasst werden kann, wann eine solche Änderung wirksam wird und welche Rechte – etwa Kündigung oder Umstellung auf Neugeschäftstarif – dem Versicherungsnehmer dabei zustehen.
Die BD24 darf ihre Tarife für die E-Bike-Versicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei berücksichtigt die BD24 die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik.
Eine solche Anpassung kann mit einer Verminderung oder einer Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als maßgeblicher Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Eine sich ergebende Prämienerhöhung teilt die BD24 dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen, und zwar frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung E-Bike 2020