Wie muss ein abgestelltes E-Bike gesichert sein, damit der Diebstahlschutz von BD24 greift, und welche Unterlagen braucht es im Schadenfall? Vom Mindestpreis des Schlosses über die richtige Befestigung am Fahrradträger bis zu Kaufbeleg und Polizeianzeige zeigt dieser Überblick, worauf es beim Fahrradschutz von BD24 ankommt und was passiert, wenn ein gestohlenes Rad wieder auftaucht.
Wird das versicherte E-Bike nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten:
- Das versicherte E-Bike ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 29 EUR an einen ortsgebundenen und unbeweglichen Gegenstand anzuschließen. Bei einem Kaufpreis/Versicherungswert des E-Bikes von über 1.000 EUR muss der Kaufpreis des Schlosses mindestens 49 EUR betragen. Alternativ genügt auch eine Zertifizierung des Schlosses nach ADFC oder VdS. Bei Abschluss der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein.
- Ist das versicherte E-Bike in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen untergebracht, entfallen die zuvor genannten Obliegenheiten. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Räumen bleibt die zuvor genannte Sicherung des E-Bikes bestehen.
- Befindet sich das versicherte E-Bike in einem Kfz, ist das Kfz zu jederzeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten.
- Wird das versicherte E-Bike auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert werden. Zusätzlich muss das E-Bike gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden werden.
Pflichten im Schadenfall
Im Schadenfall sind folgende Informationen und Unterlagen einzureichen:
- der Kaufbeleg des gestohlenen E-Bikes im Original. Auf dem Kaufbeleg müssen mindestens das Kaufdatum, das Modell, der Hersteller und die Rahmennummer aufgeführt sein. Bei nachträglicher Codierung des versicherten E-Bikes ist zusätzlich der Codierungsbeleg inklusive Identifikationsnummer einzureichen.
- eine Kopie der Polizeianzeige, inklusive der Auflistung aller vom Schadenfall betroffenen Gegenstände
- die Kaufbelege für das vom Schadenfall betroffene Zubehör und Gepäck
- der Kaufbeleg über den Kauf des Schlosses
- der Kaufbeleg für das nach dem Schadenfall bei einem offiziellen Fachhändler neu erworbene E-Bike
Wird das entwendete E-Bike nach einer getätigten Schadenzahlung wieder aufgefunden, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies der BD24 unverzüglich zu melden. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer die Leistungen zurückzahlen oder der BD24 den versicherten Gegenstand überlassen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung E-Bike 2020