Wie muss ein Fahrrad abgestellt sein, damit der Diebstahlschutz von BD24 für die Fahrradversicherung greift? Welches Schloss ist nötig, und welche Belege braucht es nach einem Diebstahl? Hier erfahren Sie, wie ein abgestelltes Rad gesichert werden muss, wann die Sicherungspflicht entfällt und welche Unterlagen im Schadenfall einzureichen sind.
Sicherungspflichten
Wird das versicherte Fahrrad nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten:
- Das versicherte Fahrrad ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 29 EUR an einen ortsgebundenen und unbeweglichen Gegenstand anzuschließen. Bei einem Kaufpreis oder Versicherungswert des Fahrrads von über 1.000 EUR muss der Kaufpreis des Schlosses mindestens 49 EUR betragen. Alternativ genügt auch eine Zertifizierung des Schlosses nach ADFC oder VdS. Bei Abschluss der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein.
- Ist das versicherte Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen untergebracht, entfallen die zuvor genannten Obliegenheiten. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Räumen bleibt die Sicherung des Fahrrads bestehen.
- Befindet sich das versicherte Fahrrad in einem Kfz, ist das Kfz zu jeder Zeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten.
- Wird das versicherte Fahrrad auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert werden. Zusätzlich muss das Fahrrad gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden werden.
Pflichten im Schadenfall
Im Schadenfall sind folgende Informationen und Unterlagen einzureichen:
- der Kaufbeleg des gestohlenen Fahrrads im Original. Auf dem Kaufbeleg müssen mindestens das Kaufdatum, das Modell, der Hersteller und die Rahmennummer aufgeführt sein. Bei nachträglicher Codierung des versicherten Fahrrads ist zusätzlich der Codierungsbeleg inklusive Identifikationsnummer einzureichen.
- eine Kopie der Polizeianzeige, inklusive der Auflistung aller vom Schadenfall betroffenen Gegenstände,
- die Kaufbelege für das vom Schadenfall betroffene Zubehör und Gepäck,
- der Kaufbeleg über den Kauf des Schlosses,
- der Kaufbeleg für das nach dem Schadenfall bei einem offiziellen Fachhändler neu erworbene Fahrrad.
Wird das entwendete Fahrrad nach einer getätigten Schadenzahlung wieder aufgefunden, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies der BD24 unverzüglich zu melden. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer die Leistungen zurückzahlen oder der BD24 den versicherten Gegenstand überlassen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Fahrrad 2020