Was muss man tun, wenn das versicherte Fahrrad gestohlen oder beschädigt wird? Bei der Fahrradversicherung von BD24 gilt: Schäden sofort melden, Kaufbeleg und Nachweise aufbewahren, Diebstahl oder Unfälle bei der Polizei anzeigen und Räder ohne Rahmennummer fristgerecht codieren lassen – sonst drohen Kürzungen oder der Verlust des Leistungsanspruchs.
Die versicherte Person ist verpflichtet:
- den Schaden der BD24 unverzüglich anzuzeigen;
- der BD24 jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten und jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen;
- geeignete Unterlagen (z. B. Original des Kaufbelegs), die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Identität des Fahrrads anderweitig nachweisen kann;
- Originalbelege einzureichen, die den Entschädigungsanspruch dem Grund und der Höhe nach beweisen.
Erleidet eine versicherte Person einen Schaden durch eine strafbare Handlung eines Dritten oder einen Unfall mit einem Dritten, ist dies unverzüglich bei der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. Dabei ist eine Liste aller vom Schadenfall betroffenen Gegenstände einzureichen, und der Vorgang ist sich bestätigen zu lassen.
Hat das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer, ist die versicherte Person verpflichtet, dieses innerhalb eines Monats nach Abschluss der Versicherung codieren zu lassen. Die Codierung kann bei der Polizei, bei einem offiziellen Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) erfolgen. Nach der Codierung ist der BD24 der Codierungsbeleg mit Identifikationsmerkmal unverzüglich nachzureichen.
Die versicherte Person ist verpflichtet, das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die BD24 von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit wird die Leistung entsprechend dem Verhältnis gekürzt, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die BD24 bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung gehabt hat und eine arglistige Handlung der versicherten Person nicht vorliegt.
Hinweis: Die jeweiligen Obliegenheiten in den „Besonderen Bedingungen“ zu den einzelnen Versicherungssparten müssen darüber hinaus beachtet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Fahrrad 2020