Wo können Versicherungsnehmer der HanseMerkur Krankenversicherung AG klagen, wenn es um die private Pflegepflichtversicherung geht? Zuständig sind die Sozialgerichte – und zwar dort, wo der Versicherungsnehmer wohnt, seinen Sitz oder Aufenthaltsort hat, bei Beschäftigung auch am Beschäftigungsort.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher, ist der Aufenthaltsort maßgeblich.
Steht der Versicherungsnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung 2026