Wo wird eigentlich geklagt, wenn es im Krankenversicherungsverhältnis bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt? Ob der Versicherungsnehmer verklagt wird oder selbst gegen den Versicherer vorgeht – die Wahl des zuständigen Gerichts hängt vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab und kann sich bei einem Umzug ins Ausland verschieben.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Hat er keinen Wohnsitz, ist der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Klagen gegen den Versicherer können bei einem der folgenden Gerichte anhängig gemacht werden:
- bei dem Gericht am Sitz des Versicherers oder
- bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers.
Das Gericht am Sitz des Versicherers ist zuständig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Der Versicherungsnehmer verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung 2026