Wann und wie können Versicherte ihren Vertrag bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG selbst beenden? Dieser Abschnitt zeigt, welche Kündigungsfristen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gelten, wie sich eine Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife beschränken lässt und welche Sonderkündigungsrechte etwa bei Beitragserhöhungen, geänderten Leistungen oder einem Umzug ins europäische Ausland bestehen. Außerdem wird erklärt, wie versicherte Personen den Vertrag nach einer Kündigung fortführen können.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Frühestens ist eine Kündigung jedoch zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres möglich. Es gilt eine Frist von drei Monaten.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Dies ist binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens möglich, sofern sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung möglich. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung und zu diesem Zeitpunkt kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Dieses Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung möglich. Die Aufhebung erfolgt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist; bei einer Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Dazu müssen sie den künftigen Versicherungsnehmer benennen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat Europas einschließlich der außereuropäischen Teile Russlands und der Türkei, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Dies ist innerhalb von zwei Monaten ab der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Verlegung möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung 2026