Wann genau startet der Krankenversicherungsschutz und was gilt für Behandlungen, die schon vorher begonnen haben? Bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG hängt der Beginn vom Datum im Versicherungsschein, vom Vertragsabschluss und von Wartezeiten ab. Auch Neugeborene und adoptierte Kinder lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen ohne Wartezeiten absichern.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein bezeichnet ist (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung. Außerdem beginnt er nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten diese Regelungen entsprechend für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Zugunsten des Versicherungsnehmers werden für Versicherungsfälle, die vor Vertragsabschluss bzw. Vertragsänderung eingetreten sind, Leistungen zur Verfügung gestellt, wenn diese dem Versicherer entsprechend den gesetzlichen Anzeigepflichten angezeigt worden sind und insoweit keine entgegenstehenden Besonderen Bedingungen vereinbart wurden.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist:
- Am Tage der Geburt ist ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert.
- Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Werden Neugeborene mitversichert, so erstreckt sich ihr Versicherungsschutz ohne Risikozuschlag auch auf die Behandlung von Geburtsfehlern, angeborenen Anomalien und vererbten Krankheiten.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung 2026