Die HanseMerkur Tierhaftpflicht schützt auch bei Schäden durch bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge – etwa langsame Kraftfahrzeuge, Stapler oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen – abgedeckt sind und welche Pflichten zu berechtigtem Fahrer und Fahrerlaubnis gelten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Berechtigter Fahrer:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Erforderliche Fahrerlaubnis:
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Die HanseMerkur Tierhaftpflicht deckt nicht nur klassische Schäden ab, sondern auch solche, die durch den Gebrauch bestimmter langsamer oder nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Anhänger entstehen. Wichtig ist dabei, dass solche Fahrzeuge nur von Personen genutzt werden, die dazu berechtigt sind und – sofern sie auf öffentlichen Wegen unterwegs sind – die nötige Fahrerlaubnis besitzen. Als Versicherungsnehmer sollten Sie also darauf achten, dass diese Pflichten eingehalten werden.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Tierhaftpflicht mitversichert?
Versichert sind nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, etwa Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger.
Wer gilt als berechtigter Fahrer?
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Ist eine Fahrerlaubnis erforderlich?
Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzt werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzt wird.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: HanseMerkur Tierhaftpflicht
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