Bei der HanseMerkur Tierhaftpflicht müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen und an die richtige Stelle gerichtet werden. Erfahren Sie, welche Form gilt und welche Folgen es hat, wenn Sie eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsverlegung nicht rechtzeitig mitteilen.
1. Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Punkt 2. entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an die HanseMerkur zu Ihrem Tierhaftpflicht-Vertrag können Sie formlos in Textform senden, etwa per E-Mail, Fax oder Brief – am besten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Teilen Sie Adress- oder Namensänderungen nicht mit, darf der Versicherer wichtige Erklärungen an Ihre letzte bekannte Anschrift schicken; diese gelten dann als zugegangen. Wer den Vertrag über einen Gewerbebetrieb abgeschlossen hat, sollte auch dessen Verlegung anzeigen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Mitteilungen?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt, wenn ich den Vertrag über meinen Gewerbebetrieb abgeschlossen habe?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung (Punkt 2.) entsprechend Anwendung.
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