Wird ein Vertrag der HanseMerkur Tierhaftpflicht vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Beitragsteil für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestand. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und ein fehlendes versichertes Interesse auf Beitrag und Geschäftsgebühr auswirken, erfahren Sie hier im Überblick.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
1. Widerruf der Vertragserklärung:
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
2. Rücktritt des Versicherers:
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
3. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung:
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
4. Wegfall des versicherten Interesses:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
5. Fehlendes oder nicht entstehendes Interesse:
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlen Sie grundsätzlich nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich Versicherungsschutz hatten. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – ist geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt dem Versicherer der Beitrag zusteht oder ob er stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Text.
Häufige Fragen
Welcher Beitrag steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu?
Dem Versicherer steht nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, während dessen der Versicherungsschutz bestand.
Was passiert, wenn ich meine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Der Versicherer erstattet nur den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und Ihre Zustimmung, dass der Schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung unterblieben, ist zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag zu erstatten – nicht jedoch, wenn Sie Leistungen in Anspruch genommen haben.
Was gilt bei Rücktritt des Versicherers?
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Vertrag beendet, weil der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht ihm eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Was gilt bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse bei Beginn nicht besteht?
Nein, dann besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; der Versicherer erhält den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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