Bei der HanseMerkur Tierhaftpflicht werden die Beiträge jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und können sich anhand der durchschnittlichen Schadenszahlungen aller Haftpflichtversicherer verändern. Erfahren Sie, wann eine Beitragsangleichung erfolgt, welche 5-Prozent-Grenze gilt und wann Ihnen ein Kündigungsrecht zusteht.
1. Beitragsangleichung der Versicherungsbeiträge:
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
- Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
- Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
2. Jährliche Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
3. Veränderung des Folgejahresbeitrags:
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
4. Veränderung unter 5 Prozent:
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
5. Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung:
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
- Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge zur Tierhaftpflicht können sich Jahr für Jahr anpassen. Grundlage ist eine Berechnung durch einen unabhängigen Treuhänder, der prüft, wie sich die durchschnittlichen Schadenszahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Steigen oder sinken diese, kann sich auch der Beitrag entsprechend verändern. Ist die Veränderung sehr gering, bleibt der Beitrag zunächst gleich. Bei einer Beitragserhöhung ohne veränderten Versicherungsschutz haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
Häufige Fragen
Wer legt fest, ob sich mein Beitrag verändert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr verändert hat.
Ab welcher Veränderung wird der Beitrag angepasst?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Begründet eine Erhöhung der Versicherungsteuer ein Kündigungsrecht?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Werden alle Beiträge angeglichen?
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
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