Die HanseMerkur Tierhaftpflicht sichert Sie über die Forderungsausfalldeckung ab, wenn ein Dritter Sie schädigt, aber seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommen kann. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen die HanseMerkur leistet, wie hoch der Versicherungsschutz reicht, welcher räumliche Geltungsbereich gilt und welche besonderen Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko bestehen.
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- a) Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- b) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Es beginnt die Anzeigepflicht für diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
3. Mitversichert sind Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
- 1. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
- 2. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- 3. Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadensereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
- a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, für den er haften müsste, aber selbst nicht zahlen kann. In einer solchen Situation tritt die HanseMerkur so ein, als hätte der Schädiger selbst eine vergleichbare Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Voraussetzung ist unter anderem, dass Ihre Forderung offiziell festgestellt wurde und die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachgewiesen ist. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, dieser seiner Schadensersatzpflicht ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde, und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Wie wird die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers nachgewiesen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Bis zu welcher Höhe besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt – auch dann, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz besteht für Schadensereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Sind auch vorsätzlich verursachte Schäden mitversichert?
Ja, mitversichert sind Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
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