Bestehen gegen Dritte Ersatzansprüche, regelt die HanseMerkur Krankenversicherung, wie diese den Versicherungsschutz beeinflussen: vom gesetzlichen Forderungsübergang über die Pflicht zur Abtretung und Mitwirkung bis hin zu den Folgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Folgen bei Verletzung der Obliegenheiten:
- Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
- Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn für einen Schaden ein Dritter haftet, kann der Versicherer den Betrag, den er erstattet hat, von diesem Dritten zurückfordern. Dafür müssen die entsprechenden Ansprüche an den Versicherer abgetreten und gewahrt werden, und die versicherte Person muss bei der Durchsetzung mitwirken. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert, dass die Leistung entsprechend nicht oder nur gekürzt erbracht wird. Auch zu Unrecht gezahlte Entgelte, die zurückverlangt werden können, werden nach denselben Grundsätzen behandelt.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mir Ersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen?
Sie müssen diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird, schriftlich an den Versicherer abtreten. Dies gilt unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung der genannten Obliegenheiten ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit?
Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Gelten diese Regeln auch für zu Unrecht gezahlte Entgelte?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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