Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der HanseMerkur Tierkrankenversicherung im Tarif PremiumPlus verjähren in drei Jahren. Hier erfahren Sie, wann die Frist beginnt, welche Rolle die Anmeldung eines Anspruchs spielt und welche gesetzlichen Vorschriften ergänzend gelten.
In der Tierkrankenversicherung der HanseMerkur gilt im Tarif PremiumPlus folgendes für die Verjährung:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Angemeldete Ansprüche:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, sonst können sie verjähren. Diese Frist beträgt drei Jahre und beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem man von den maßgeblichen Umständen und vom Schuldner weiß. Meldet man einen Anspruch bei der HanseMerkur an, wird die Zeit bis zur Rückmeldung in Textform bei der Frist nicht mitgezählt. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Welche Auswirkung hat die Anmeldung eines Anspruchs auf die Frist?
Ist ein Anspruch bei der HanseMerkur angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Vorschriften gelten ergänzend für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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