Bei der HanseMerkur Tierkrankenversicherung im Tarif PremiumPlus müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, erfährt hier, welche Folgen das für die Zustellung von Willenserklärungen hat.
Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist oder die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bitte richten Sie Erklärungen und Anzeigen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben hiervon unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung von Ihnen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich mit einer Mitteilung zu Ihrem Vertrag an die HanseMerkur wenden, sollten Sie diese in Textform machen und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle senden. Teilen Sie eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, darf die HanseMerkur Ihnen gegenüber per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift wirksam erklären – die Mitteilung gilt dann nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen. Es lohnt sich daher, Änderungen rechtzeitig zu melden.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Die für die HanseMerkur bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Das gilt nicht, soweit im Vertrag etwas anderes bestimmt ist oder die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.
An welche Stelle muss ich meine Mitteilungen richten?
Richten Sie Erklärungen und Anzeigen an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer nicht angezeigten Namensänderung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie auf den weiterführenden Informationen.]