Verletzen Sie als Versicherungsnehmer der HanseMerkur Tierkrankenversicherung im Tarif PremiumPlus eine Obliegenheit, kann das Folgen für die Leistung haben – von voller Leistungsfreiheit bei Vorsatz bis zur Kürzung bei grober Fahrlässigkeit. Wann die HanseMerkur dennoch zur Leistung verpflichtet bleibt und welche Hinweispflicht gilt, erfahren Sie hier.
In der Tierkrankenversicherung der HanseMerkur gilt im Tarif PremiumPlus folgendes für Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung:
Vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit nach Ziffer 12.1 oder Ziffer 12.3:
Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 12.1 oder Ziffer 12.3 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Grob fahrlässige Verletzung:
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wann wir zur Leistung verpflichtet bleiben:
- Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
- Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer obliegenden Leistung ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an Ihre vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten), kann die HanseMerkur unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung verweigern oder kürzen. Entscheidend ist dabei der Grad Ihres Verschuldens: Bei Absicht entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie anteilig gekürzt werden. Können Sie nachweisen, dass Sie nur leicht oder gar nicht schuldhaft gehandelt haben oder dass Ihr Versäumnis keine Auswirkungen hatte, bleibt der Anspruch in der Regel bestehen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 12.1 oder Ziffer 12.3 vorsätzlich, ist die HanseMerkur von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Muss ich vor einer Leistungskürzung auf die Folgen hingewiesen werden?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist die HanseMerkur nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn sie Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung Leistungen erhalten?
Ja. Die HanseMerkur bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Das gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
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