Die Kaskoversicherung der HanseMerkur schützt Ihr Fahrzeug vor Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust. Lesen Sie nach den Bedingungen der Kfz-Versicherung Drive Pkw, welche Ereignisse in Teil- und Vollkasko versichert sind und was im Schadenfall gezahlt wird.
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach § 2 Absatz 6 bis § 2 Absatz 19 (Teilkasko) oder § 2 Absatz 20 bis § 2 Absatz 32 (Vollkasko). Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
- Versichert sind auch die unter § 2 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeug-Zubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in § 2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
- Soweit in § 2 Absatz 4 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeug-Zubehör des versicherten Kraftfahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
- Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile.
- Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeug- Zubehör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Ge- -- 14 of 49 -- brauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.
- Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel).
- Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: – ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung. – Dach-/Heckträger, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze. – nach
- bis
- mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeug-Zubehör während einer Reparatur in einer Fachwerkstatt.
- Für Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge: – Antriebs-Akkumulator (Akku) zum Antrieb eines Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugs gemäß a). Ein Akku ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- oder Hybrid- Fahrzeugs. Sofern eine Vollkasko besteht, siehe Erweiterung des Versicherungsschutzes unter § 2 Absatz 32. – Ladekabel: Das Ladekabel muss im Fahrzeug oder außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss verwahrt sein. Versicherungsschutz besteht auch bei Entwendung während des Ladevorgangs. – Private, fest installierte Ladestation: Die eigene fest installierte Ladestation (sog. Wallbox), mit der der Akku Ihres versicherten Fahrzeugs geladen wird. – Private, mobile Ladestation: Die eigene mobile Ladestation, mit der der Akku Ihres versicherten Fahrzeugs geladen wird. Die private mobile Ladestation muss im Fahrzeug oder außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss verwahrt sein. Versicherungsschutz besteht auch bei Entwendung während des Ladevorgangs. – Ladekarten: Ladekarten bis zu einem Wert von 50 EUR. Ladekarten müssen im Fahrzeug oder außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss verwahrt sein.
- Die nachfolgend unter
- bis
- aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag bis zur Höhe des Neuwerts mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
- Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
- zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,
- individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen. Nicht versicherbare Gegenstände
- Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen. Hinweis: Im Rahmen einer Vollkasko besteht jedoch Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen, siehe hierzu § 2 Absatz 30. Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion
- Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Entwendung
- Entwendung ist in nachfolgenden Fällen versichert:
- Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
- Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
- Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.
- Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine Entwendung nicht mitversicherter Gegenstände (z. B. Mantel oder Tasche) verursacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden (z. B. Tritte gegen das Fahrzeug). Naturgefahren
- Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen inkl. Dachlawinen, Erdbeben, Erdsenkung (Erdfall), Erdrutsch oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Überspannungsschäden an einem Akku durch Blitzschlag sind mitversichert. Ausreichend ist eine mittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug (z. B. der Blitzschlag in ein Gebäude wird über das Ladekabel übertragen). Erläuterungen bestimmter Begriffe:
- Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. -- 15 of 49 --
- Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
- Erdbeben ist eine naturbedingte, messbare Erschütterung des Erdbodens.
- Erdsenkung (Erdfall) ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
- Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Schäden durch Tiere
- Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
- Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss). Folgeschäden am Fahrzeug (auch am Akku) durch Tierbiss sind mitversichert. Glasbruch
- Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern Reparatur der Scheibe beseitigt, werden die Reparaturkosten ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess -, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
- Wir zahlen Ihnen für die Reinigung des Fahrzeuginnenraums infolge eines Glasbruchschadens die durch eine Rechnung nachgewiesenen Kosten bis zu einer Höhe von 50 EUR.
- Ist infolge eines Glasbruchschadens die auf der Glasscheibe befindliche Plakette oder Vignette nicht mehr verwendbar, zahlen wir Ihnen für den Ersatz die durch eine Rechnung nachgewiesenen Kosten. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
- Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug (auch am Akku) durch Kurzschluss sind mitversichert. Fahrzeugschlüssel
- Bei Raub oder Einbruchdiebstahl der Fahrzeugschlüssel ersetzen wir die Kosten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser oder die Kosten der Umcodierung.
- Bei Liegenlassen oder Verlieren der Fahrzeugschlüssel ersetzen wir die hälftigen Kosten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser oder die hälftigen Kosten der Umcodierung.
- Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem bezahlen wir die Kosten der Neucodierung des Zugangs- und Startsystems, wenn sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten beschafft haben. Versicherungsschutz bei der Benutzung von Schiffen / Fähren (Havarie Grosse)
- Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn ein versichertes Fahrzeug anlässlich eines Fährtransportes durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird. Darüber hinaus sind auch Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffes sowie das Überbordgehen oder Überbordspülen infolge schweren Wetters eingeschlossen. Mitversichert ist ferner die Opferung eines versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse). Für diese Deckungserweiterungen bleibt der örtliche Geltungsbereich nach § 2 Absatz 35 unberührt. Überführung und Zulassung eines Ersatzfahrzeugs
- Nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs ersetzen wir bis maximal 500 EUR die Überführungs- und Zulassungskosten des Ersatzfahrzeugs. Voraussetzung ist, Sie versichern das Ersatzfahrzeug bei uns. Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko
- Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach § 2 Absatz 6 bis § 2 Absatz 19. Unfall
- Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Verwindungsschäden sind keine Unfallschäden. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs (z. B. Schäden an der Ladeoberfläche eines Pickup durch Beladen mit Kies) entstehen, gelten ebenfalls nicht als Unfallschaden.
- Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein geplatzter Reifen ist.
- Darüber hinaus sind Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangierund Schlingerschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger) mitversichert. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden
- Versichert sind auch die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Ein Bremsschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug abgebremst wird und unmittelbar dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht (z. B. Abplattung der Reifen, Schaden durch verrutschende Ladung). Betriebsschäden sind alle Schäden, die entweder ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorganges oder durch Bedienungsfehler entstehen (z. B. Aufspringen der Motorhaube während der Fahrt, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen). Bruchschäden können durch Gewalteinwirkung oder Materialermüdung entstehen (z. B. Achsbruch durch Überladung oder Bruch der Radaufhängungen außerhalb der Garantiezeit). , Versichert sind hierbei die Schäden am Fahrzeug, die Folge des (Material-)Bruchs sind. Der Bruch selbst ist nicht versichert. -- 16 of 49 --
- Nicht zu den Brems-, Betriebs- oder Bruchschäden zählen
- Schäden durch allmähliche Einwirkung oder aufgrund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (z. B. Rost, Abnutzung, technisch bedingter Verlust von Leistung und Kapazität des Akkus während der Nutzungsdauer),
- Schäden an Motoren und Getrieben einschließlich Gelenkwelle sowie Differential, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (unabhängig vom jeweiligen Antriebskonzept),
- Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache
- Schäden durch falsches Betanken (z. B. Benzin statt Diesel).
- Im Rahmen der Brems-, Betriebs- und Bruchschäden ersetzen wir keine Ersatzteile und Zubehör, welche mit der versicherten Sache nicht fest verbunden sind.
- Wir ersetzen in diesem Zusammenhang auch keine Betriebs- und Hilfsstoffe (z. B. Brennstoffe), Verbrauchsmaterialien (z. B. Filtermassen) und Arbeitsstoffe.
- Eine Zahlung entfällt ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen auch dann, wenn ein Dritter (z. B. Hersteller, Lieferant, Verkäufer oder Werkunternehmer) für den Schaden einzutreten hat. weitere Ereignisse, Autoinhaltsschutz
- Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
- Abweichend von § 2 Absatz 5 besteht jedoch Versicherungsschutz auch für Gegenstände, die Sie und die berechtigten Insassen des Fahrzeugs für den persönlichen Gebrauch im Alltag oder auf einer Reise im Fahrzeug mit sich führen bis zu einem Gesamtwiederbeschaffungswert von 1.000 EUR. Wenn das Fahrzeug abgestellt ist, besteht Versicherungsschutz für elektronische Geräte und Wertsachen nur, wenn diese von außen nicht einsehbar aufbewahrt wurden. Nicht versichert sind Zahlungsmittel, Urkunden, Uhren und Schmuck. Eine Entschädigung wird nur dann gezahlt, sofern Sie keine oder keine vollständige Leistung von einem Dritten, z. B. Hausratversicherung, erlangen können.
- Versichert sind Fahrzeugschäden infolge eines Cyberangriffs (Hackerangriffs) auf das versicherte Fahrzeug. Ein Cyberangriff liegt vor, wenn unberechtigte Dritte Ihre Fahrzeugsoftware des vernetzten Kraftfahrzeugs manipulieren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Programmier- und Wartungsfehler des Herstellers.
- Schäden als Folge eines Cyberangriffs (Hackerangriffs) gegen die digitale Plattform oder den Server eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens (z. B. ein Angriff auf den Server des Fahrzeug-Herstellers). Zusätzliche Kosten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Der Akku ist gegen alle Ereignisse versichert, denen er ausgesetzt ist, z. B. Laden des Akkus. Bitte beachten Sie die Ausschlüsse unter § 2 Absatz 71. Wir übernehmen die Kosten für die Entsorgung des Akkus nach einem Totalschaden oder einer Zerstörung. Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags (z. B. der Hersteller) oder gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
- Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Lagerung des Fahrzeugs in einem Löschcontainer oder einem anderen dem Zweck nach vergleichbaren Gehäuse. Voraussetzung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern. Die hierdurch entstehenden Kosten erstatten wir für höchstens 7 Tage. Wer ist versichert?
- Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
- Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Was zahlen wir im Schadenfall? Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
- Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
- Begriffserklärung – Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. – Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. – Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. – Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. – Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich entrichtet worden ist. Der Kaufpreis ist begrenzt auf den rechnerisch ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs durch einen von uns beauftragten Sachverständigen. Davon ziehen wir eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden ab, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht repariert wurden.
- Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt § 2 Absatz 37 a).
- Wir zahlen den Neupreis nach § 2 Absatz 36
- unter folgenden Voraussetzungen: -- 17 of 49 -- – Innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und – das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der es als Neu-Fahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat und – bei einer Zulassung des Fahrzeugs auf Sie wies dieses eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km auf und – bei einer Zulassung des Fahrzeugs auf Sie liegt die Erstzulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller nicht länger als einen Monat zurück. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Diese Entschädigungsregelungen gelten entsprechend bei Elektro- und Hybrid-Fahrzeugen für den Antriebs- Akkumulator (Akku).
- Wir zahlen den Kaufpreis nach § 2 Absatz 36
- unter folgenden Voraussetzungen: – Innerhalb von 36 Monaten nach Zulassung auf Sie tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein oder – die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Kaufpreises und – der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
- Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach § 2 Absatz 55 bleibt hiervon unberührt.
- Die GAP-Deckung (Differenzkasko, Differenzversicherung) ist in Verbindung mit einer Vollkasko für das im Versicherungsschein benannten Fahrzeug beitragsfrei mitversichert. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten oder kreditfinanzierten Fahrzeugs erhöht sich in der Vollkasko unsere Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers oder des Kreditgebers ergibt. Kreditfinanziert heißt: Dieser eine Kredit muss nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des versicherten Fahrzeugs aufgenommen worden sein und der Kaufpreis stellt die maximale Kredithöhe dar. Für die Berechnung maßgeblich ist der Tag des Schadens. Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers rechnen wir an.
- Was zahlen wir bei Beschädigung?
- Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: – Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach § 2 Absatz 36 a), wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend wie nachstehend. – Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (vgl. § 2 Absatz 36
- ). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung Absatz 36
- und Kaufpreisentschädigung Absatz 36 d).
- Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs die Obergrenze nach § 2 Absatz 37
- nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
- Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise lackiert / foliert, verzichten wir auf einen dem Alter bzw. der Abnutzung der alten Teile und der Lackierung / Folierung entsprechenden Abzug „neu für alt“.
- Muss ein alter Akku durch einen neuen ausgetauscht werden, machen wir von den Kosten für den neuen Akku für jedes angefangene Betriebsjahr einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 %. Dies ist abweichend zu § 2 Absatz 37
- und § 2 Absatz 37 e).
- Bei einem Neufahrzeug Absatz 36
- verzichten wir bis zum Ablauf des 3. Betriebsjahres auf einen Abzug „neu für alt“. Ab dem 4. Betriebsjahr erfolgt ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 %. Dies ist abweichend zu § 2 Absatz 37
- - Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
- Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Übernahme der Selbstbeteiligung bei Mietwagen oder Carsharing
- Haben Sie über eine Autovermietung oder ein gewerbsmäßiges Carsharing-Unternehmen / eine gewerbsmäßige Carsharing- Plattform einen Pkw gemietet und tritt an diesem Fahrzeug ein Schaden ein, erstatten wir bei Vorliegen der Voraussetzungen Absatz 41 die Differenz zwischen der vereinbarten Selbstbeteiligung bei Ihrem Vertragspartner und der mit uns für Ihre Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung.
- Die Differenz zahlen wir, wenn – Sie für den gemieteten Pkw einen Kaskoversicherungsschutz abgeschlossen haben, – das Fahrzeug in Deutschland übernommen wurde, – Sie die Selbstbeteiligung für den gemieteten Pkw gezahlt haben und -- 18 of 49 -- – der Schadenfall ein versichertes Ereignis im Rahmen der mit uns vereinbarten Vollkaskoversicherung wäre.
- Die vorgenannten Voraussetzungen müssen Sie uns durch Vorlage – des Miet- oder Carsharingvertrages, – des Übergabeprotokolls des gemieteten Pkw sowie – der Abrechnung und Bestätigung der Zahlung der Selbstbeteiligung im Schadenfall nachweisen.
- Unsere Leistung ist auf eine Selbstbeteiligung von höchstens 1.000 EUR begrenzt. Eine Rückstufung nach § 10 Absatz 15 bis § 10 Absatz 16 erfolgt bei ausschließlicher Inanspruchnahme dieser Leistung nicht. Werkstattbonus (Werkstattbindung)
- Es handelt sich um einen zuwählbaren Baustein. Die Vereinbarung Werkstattbonus (Werkstattbindung) besteht, sofern der Baustein Werkstattbonus (Werkstattbindung) im Versicherungsschein oder im Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigt ist. Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist.
- Es besteht für Sie bei einem Kaskoschaden die Verpflichtung, uns im Falle einer Reparatur zu informieren und die Reparatur dann in einer Partnerwerkstatt durchführen zu lassen.
- Sie haben mit uns den Baustein Werkstattbonus (Werkstattbindung) nach § 2 Absatz 44 vereinbart, – nehmen jedoch vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf, sodass wir Ihnen keine Werkstatt vermitteln konnten oder – Sie lassen uns nicht die Werkstatt auswählen, und die Reparatur Ihres Fahrzeugs wird in einer bestimmten, von Ihnen ausgesuchten Werkstatt durchgeführt, dann verletzen Sie Ihre Pflicht im Schadenfall. In diesen Fällen kürzen wir unsere Leistung um 20 %, wenn Sie uns die Vermittlung der Werkstatt nicht überlassen.
- Die Bestimmungen für den Baustein Werkstattbonus (Werkstattbindung) gelten nur für Schadenfälle in Deutschland.
- Wird Ihr Fahrzeug gar nicht repariert und es liegt kein Totalschaden vor, richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Kalkulation unserer Partnerwerkstätten in Ihrer Region. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeugs
- Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
- Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Wir bezahlen max. eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt für eine Person bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
- Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach § 7 Absatz 1 bis § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 1 bis § 8 Absatz 7 oder § 8 Absatz
- oder wegen grober Fahrlässigkeit (§ 2 Absatz
- gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Eigentumsübergang nach Entwendung
- Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
- Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte. Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht. Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
- Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach § 2 Absatz 36 c), sofern das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde bzw. den Kaufpreis des Fahrzeugs nach § 2 Absatz 36 d), sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde. Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
- Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
- Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. Selbstbeteiligung
- Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein oder Nachtrag zum Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Wir reduzieren die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung um 100 EUR, wenn das beschädigte Fahrzeug in Abstimmung mit uns vollständig in einer Partnerwerkstatt repariert wird. Diese Reduzierung der vereinbarten Selbstbeteiligung kommt nur zum Tragen, sofern Sie freie Werkstattwahl mit uns vereinbart haben. Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe
- Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang -- 19 of 49 -- der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
- Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kfz- Sachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.
- Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kfz-Sachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
- Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Fälligkeit unserer Zahlung
- Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
- Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn – wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
- Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige bei uns. Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
- Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
- Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
- Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze § 2 Absatz 63 bis § 2 Absatz 65 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung Absatz 6 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden. Wir verzichten auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie oder der berechtigte Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auf diesen Einwand verzichten wir jedoch nicht in folgenden Fällen:
- Sie oder der berechtigte Fahrer ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile oder
- Sie oder der berechtigte Fahrer führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei. In diesen beiden Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach § 7 Absatz 4. Reifenschäden
- Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. weitere Ausschlüsse
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
- Abweichend zu § 2 Absatz 3 und § 2 Absatz 32 ist der Akku nicht mitversichert,
- wenn ausschließlich der Akku geleast oder gemietet ist.
- soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. bei Garantie),
- für Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen, (z. B. bei Abnutzung, Verschleiß, durch Betriebszeit verursachte Leistungsminderung),
- für Schäden, die durch einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers verursacht sind,
- für Schäden durch chemische Reaktionen (z. B. Oxidation, Säure, Lauge).
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveBest 2025