Was müssen Sie tun, wenn Ihrem Fahrzeug etwas passiert und die HanseMerkur in der Kfz-Versicherung leisten soll? Jeder Schadenfall muss innerhalb einer Woche gemeldet werden, polizeiliche Ermittlungen sind sofort mitzuteilen, und bei Diebstahl, Kasko, Schutzbrief, Fahrerschutz oder Auslandsschäden gelten besondere Anzeige- und Mitwirkungspflichten – samt klarer Folgen, wenn Sie diese verletzen.
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannennotrufzentrale, gilt das als Schadenanzeige.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Das gilt auch dann, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dabei müssen Sie insbesondere folgende Pflichten beachten:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitteilen.
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (zum Beispiel durch Klage oder Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (zum Beispiel Widerspruch) einlegen.
Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein.
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs beziehungsweise mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von 1.000 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Zusätzlich beim Schutzbrief
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes von der Schweigepflicht entbinden.
Zusätzlich beim Fahrerschutz
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben,
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Zusätzlich beim Ausland-Schadenschutz
Sie sind verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen und im Zuge der Schadenanzeige den Europäischen Unfallbericht einzureichen.
Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes von der Schweigepflicht zu entbinden.
Sie überlassen uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Sie unterstützen uns beim Geltendmachen der aufgrund von Versicherungsleistungen übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten, händigen uns die hierfür benötigten Unterlagen aus und schließen mit uns eine Abtretungsvereinbarung, die ausländischen Formvorschriften entspricht.
Zusätzlich bei PetPLUS
Für die Leistung gilt die Voraussetzung, dass die Operation nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland erfolgt.
Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
Folgen einer Verletzung dieser Pflichten
- Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
- Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
- Abweichend hiervon sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit beziehungsweise Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
- vorsätzlich und
- in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist zum Beispiel beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt bei Rechtsstreitigkeiten Folgendes: Verletzen Sie Ihre Pflichten zur
- Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche,
- Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche und Prozessführung durch uns
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveBest 2025