Was passiert, wenn der Fahrer beim Lenken seines Fahrzeugs verletzt oder getötet wird? Der Fahrerschutz der HanseMerkur ersetzt dem berechtigten Fahrer den unfallbedingten Personenschaden – von Verdienstausfall über Haushaltshilfe bis Schmerzensgeld – und sichert im Todesfall auch die Hinterbliebenen ab, bis zu einer Versicherungssumme von 15 Mio. EUR.
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers. Diese entstehen dadurch, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zum Lenken des Fahrzeugs gehört zum Beispiel nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist jeder Fahrer, der mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz gilt in den geografischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Wurde Ihnen im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich der Fahrerschutz auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Länderbezeichnung nicht durchgestrichen ist.
Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an.
Was leisten wir im Schadenfall?
Stößt dem berechtigten Fahrer beim Lenken des versicherten Fahrzeugs ein Unfall zu und wird er hierdurch verletzt oder getötet, ersetzen wir den unfallbedingten Personenschaden so, als ob wir für diesen Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig wären. Dabei gelten die nachfolgenden Regeln. Auf der Grundlage der deutschen gesetzlichen Schadenersatzrechtsbestimmungen des Privatrechts zahlen wir insbesondere:
- Verdienstausfall,
- Kosten für eine Haushaltshilfe,
- Kosten für behindertengerechte Umbauten,
- Unterhaltszahlungen für Hinterbliebene,
- Schmerzensgeld.
Voraussetzung für die Zahlung von Schmerzensgeld ist ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 5 Tagen.
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (zum Beispiel Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
- Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (zum Beispiel ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von 15 Mio. EUR pro Schaden und Versicherungsjahr beschränkt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten Person verlangen.
Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden.
Wir verzichten auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie oder der berechtigte Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Auf diesen Einwand verzichten wir jedoch nicht, wenn Sie oder der berechtigte Fahrer den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbeiführen. In diesem Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem versicherten Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dazu gehören Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten zu den Obliegenheiten.
weitere Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveEasy 2025.pdf