Wie lange läuft Ihre Kfz-Versicherung bei der HanseMerkur, wann verlängert sie sich automatisch und wann dürfen Sie oder der Versicherer kündigen? Hier erfahren Sie, welche Fristen nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung oder Bedingungsänderung gelten und was beim Verkauf, bei der Zwangsversteigerung oder beim Wegfall des versicherten Fahrzeugs zu beachten ist.
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder dem Nachtrag zum Versicherungsschein.
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen, zum Beispiel dem 1. Januar eines jeden Jahres.
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen.
In der Kaskoversicherung, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz, beim Ausland-Schadenschutz und bei PetPLUS ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie darüber informiert haben, ob und in welcher Höhe wir leisten.
In der Kfz-Haftpflicht ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach einem der folgenden Ereignisse zugeht:
- Wir haben unsere Leistung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt.
- Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
- Das Urteil im Rechtsstreit ist rechtskräftig geworden.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Hatte der Erwerber keine Kenntnis vom Bestehen der Versicherung, beginnt seine Kündigungsfrist erst ab Kenntnis.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf endet.
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen.
In der Kaskoversicherung, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz, beim Ausland-Schadenschutz und bei PetPLUS ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung in Textform zulässig.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach einem der folgenden Ereignisse in Textform zulässig:
- Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt.
- Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
- Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden.
Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diesen Beitrag innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen.
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
Kündigung einzelner Versicherungsarten
Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Wird die Kfz-Haftpflichtversicherung gekündigt, endet auch die Kaskoversicherung. Wird die Kaskoversicherung gekündigt, besteht die Kfz-Haftpflichtversicherung weiter fort.
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Bausteine Schutzbrief, Fahrerschutz, Ausland-Schadenschutz, Rabattschutz und PetPLUS, sofern sie versichert sind.
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers anzupassen, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des Versicherungsvertragsgesetzes der Verlust des Versicherungsschutzes.
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
Die Regelungen zur Veräußerung sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveEasy 2025.pdf